Der folgende Text ist die überarbeitete Version eines Vortrags, den der Verf. auf Einladung von Frau Dr. Maria v. Loewenich am 12. Juni 2024 im Bundesarchiv, Standort Berlin, beim Informationsforum „Datenschutz und die Anbietung und Abgabe von Unterlagen an das Bundesarchiv“ gehalten hat; die Vortragsform ist teilweise beibehalten. An der Veranstaltung haben rund 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundesbehörden teilgenommen. Ergänzend zu meinem Vortrag sprach Klaus Faßbender (Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)) über „Löschungsgebote und der archivische Vorbehalt in der DSGVO“; außerdem haben anschließend Dr. Thekla Kleindienst, Rainer Jacobs / Dr. Jan Ludwig und Dr. Regina Pawelletz für das Bundesarchiv über die Praxis der Abgabe von Unterlagen an das Bundesarchiv und den Zugang zu Archivgut in der Praxis berichtet.
Der Vortrag zielte gemäß dem Zweck der Veranstaltung auf bundesrechtliche Rechtsfragen; viele Thesen und Themen sind aber auch für den Geltungsbereich von Landesarchivgesetzen relevant.
Dem 58. Wiss. Lehrgang der Archivschule Marburg danke ich für Anregungen zu einer früheren Fassung dieses Vortrags; Frau Dr. Isabel Taylor, MAS (Universitätsarchiv Hamburg) für ertragreiche Diskussionen zu datenschutzrechtlichen Fragen.
Archive sind eine der zentralen Gedächtnisinstitutionen[1] – und es sind Archive, die in einem demokratischen Rechtsstaat für die unverzichtbare Transparenz des Verwaltungshandelns[2] sorgen. Die Vollständigkeit der Überlieferung ist zudem, wie es der Präsident des Bundesarchivs ausdrückt, ein „Bollwerk gegen Geschichtsfälschung“[3] – und dafür brauchen die Archive unbedingt die Hilfe der Ausgangsbehörden. Das ist nicht nur eine Einleitung für eine Sonntagsrede, sondern an jedem Wochentag genauso zentral.
Im Folgenden werden vier zentrale Themen rund um den Datenschutz und die Anbietungspflicht nach dem Bundesarchivgesetz (im Folgenden: BArchG) vertieft.
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