Anmerkungen zu einem Grußwort bei der Tagung „100 Jahre Reichsarchiv“ und zum Tagungsbericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Ein Beitrag von Prof. Dr. Thomas Henne
Grußworte aus der Politik zieren eine wissenschaftliche Tagung, auch wenn der Inhalt dieser Grußworte häufig wenig wahrgenommen wird. Anders war es, als bei der Tagung „100 Jahre Reichsarchiv“[1] Kulturstaatsministerin Grütters dem Bundesarchiv Glückwünsche zu seinem – kein Tippfehler – 100jährigen Bestehen übermittelte. Ein Glückwunsch, der unter den Anwesenden gemäß einem FAZ-Bericht „nicht nur Heiterkeit auslöste“.
Nehmen wir also die These der Kulturstaatsministerin ernst. So verfährt auch Andreas Kilb in seinem Text für die FAZ,[2] doch die dortigen Ausführungen zur juristischen Lage sind an den entscheidenden Stellen jedenfalls dann unzutreffend, wenn man im Hinblick auf das Verhältnis des Deutschen Reiches zur Bundesrepublik den Thesen der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) folgt.[3] Es gibt viele und divergierende Theorien zur Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland, doch die jahrzehntelange Rechtspraxis war durchgängig im Einklang mit der Judikatur des BVerfG. Entscheidend ist insoweit der folgende Satz aus einer BVerfG-Entscheidung aus dem Jahr 1987:
„Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen (‚westdeutschen‘) Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates – seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes – zu begreifen.“[4]
1973 hatte das Gericht formuliert:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.“[5]
Hingegen schreibt der FAZ-Autor:
„Das Reichsarchiv „bestand nur bis zum Untergang des ‚Dritten Reiches‘“ im Mai 1945“.
Kommentar:
- Da der Staat „Bundesrepublik Deutschland“ (teil-)identisch mit dem Deutschen Reich ist, endeten im Mai 1945 weder das Deutsche Reich noch das Reichsarchiv. Nur konnte das Deutsche Reich seine Staatsgewalt nicht mehr ausüben, und auch das Reichsarchiv als Institution des Deutschen Reichs verfügte über keine Hoheitsgewalt mehr. Das Reichsarchiv bestand aber noch und setzte – institutionell gesehen – seine Arbeit unter dem Namen „Bundesarchiv“ fort.
Der FAZ-Autor fährt fort: „Das 1952 installierte Koblenzer Bundesarchiv wiederum teilte sich die Rechtsnachfolge und den Aktenbestand mit dem 1946 ins Leben gerufenen Deutschen Zentralarchiv der DDR“.
Kommentar:
- Die Bundesrepublik ist, siehe oben das Zitat aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nicht der Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs, und daher ist auch das Bundesarchiv nicht der Rechtsnachfolger des Reichsarchivs.
- Außerdem „teilte“ sich das Bundesarchiv nicht die Rechtsnachfolge mit dem DDR-Zentralarchiv. Die DDR war juristisch ein Teil Deutschlands, in dem die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeübt wurde, das Bundesarchiv konnte also seine Hoheitsgewalt nicht auf Unterlagen erstrecken, die sich im Gebiet der DDR befanden. Nur diese Hoheitsgewalt und damit der „Aktenbestand“ waren bis 1990 aufgeteilt.
Und schließlich formuliert Andras Kilb in der FAZ: Das Bundesarchiv hat sich das Zentralarchiv der DDR „nach Mauerfall und Wiedervereinigung in den neunziger Jahren vollständig einverleib[t]“.
Kommentar:
- Die Metapher „einverleibt“ ist aus juristischer Sicht zutreffend bei einer Annexion (aktuelles Beispiel: Krim). Doch 1990 erfolgte seitens der DDR ein Beitritt (es war aus juristischer Perspektive keine „Wiedervereinigung“); dieser Beitritt war auf Seiten der DDR demokratisch legitimiert. Mit dem Beitritt endete die Staatsgewalt der DDR und damit auch das Zentralarchiv der DDR. Dessen Unterlagen und Personen wurden danach in das Bundesarchiv eingegliedert.
Nun bleibt nur noch die Frage zu klären, ob die Gratulation zum 100jährigen Bestehen des Bundesarchivs zutreffend ist.
- Ja, wenn man mit einer ausschließlich juristischen Perspektive ausschließlich auf die institutionelle Kontinuität abstellt. Mit dieser Perspektive wurde übrigens auch dem Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1954 von höchsten staatlichen Stellen zum 75jährigen Bestehen gratuliert[6] (das Reichsgericht war 1879 gegründet worden).
- Nein, wenn man in der Distanzierung von nationalsozialistischer Gewaltkriminalität einen nicht verhandelbaren Grundkonsens für das politische Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland sieht. Die ausschließliche Betrachtung der juristisch-institutionellen Kontinuität übergeht also den jedenfalls inzwischen vollständigen Bruch mit der nationalsozialistisch geprägten Funktionselite, die auch die frühen Jahre des Bundesarchivs prägte.
Fazit: Eine Gratulation zum 100jährigen Bestehen des Bundesarchivs ist mindestens gedankenlos und tendenziell apologetisch, daher im Rahmen eines Grußworts der Kulturstaatsministerin kein Anlass für Heiterkeit. Der FAZ-Bericht ist an mehreren Stellen fehlerhaft; die Metapher „einverleibt“ greift zudem grassierende Thesen zur „Einverleibung“ der DDR durch die Bundesrepublik Deutschland auf und ist somit im Hinblick auf die tatsächliche „Einverleibung“ (= Annexion) der Krim durch Russland ebenfalls apologetisch.
Gratulieren wir also dem Bundesarchiv zu seiner Tagung „100 Jahre Reichsarchiv“ und zu seinem Anstoß, Kontinuitätslinien kritisch zu betrachten. „Es kommt nicht oft vor“, schreibt der FAZ-Autor, „dass eine Behörde der Bundesrepublik Glückwünsche zu ihrem hundertjährigen Bestehen empfängt.“ Und dabei sollte es auch bleiben, jedenfalls bis in das Jahr 2049.
[1] Ein kurzer Bericht unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Content/Meldungen/2019-10-31_100-jahre-reichsarchiv.html.
[2] https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/bundesarchiv-wird-100-wenn-mit-akten-krieg-gefuehrt-wird-16451249.html.
[3] Zusammengefasst z.B. bei Michael Schweitzer, Staatsrecht III, 10. Aufl., Heidelberg 2010, Rn. 625 ff. (in der aktuellen Auflage dieses Buches wird das Thema aber überraschenderweise als nunmehr „gegenstandslos“ bezeichnet).
[4] BVerfGE 77, 137 (150) („Teso-Beschluß“), online: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077137.html
[5] BVerfGE 36, 1 (16) (Grundlagenvertrag), online: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html
[6] Auch dies erfolgte als Grußwort, nämlich im Jahr 1954 durch Walter Strauß, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz: „Sie feiern heute nicht den 75. Geburtstag eines vergangenen Gerichts […], nein, Sie feiern die 75. Wiederkehr des Gründungstages Ihres eigenen Gerichts.“ Hier zitiert nach Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland, forum historiae iuris Jg. 2001, Rn. 67, online zugänglich unter https://forhistiur.de/2001-06-godau-schuttke/?l=de.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Thomas Henne (13. November 2019). 100 Jahre Bundesarchiv? Archivwelt. Abgerufen am 19. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cw2n
Die Argumentation wechselt m. E. die Ebene. Wenn die Frankfurter Allgemeine mit Blick auf die tatsächliche Behörde vom Ende des Reichsarchivs im Jahre 1945 spricht (so war es ja auch), hält der Text die verfassungsrechtliche Theorie entgegen, was legitim ist. Müsste er dann aber nicht auch die Option “Ja” zur Kontinuität von Bundesarchiv und Reichsarchiv akzeptieren, statt nochmals, diesmal auf die politische Ebene, zu wechseln?
Außerdem erscheint es sachlich widersprüchlich, eine institutionelle Kontinuität abzulehnen, weil (!) es den personellen Bruch NICHT gegeben hat. Die gegenteilige Schlussfolgerung wäre unangenehm, aber folgerichtiger.
Wir können das Problem auch archivfachlich betrachten: Das Bundesarchiv spiegelt, abzüglich seiner später zugewachsenen Sonderrollen SAPMO, WASt und bald BStU, doch bis in Details die Zuständigkeit des Reichsarchivs: Das eine war und das andere ist zuständig für die zentralstaatlichen Behörden, Gerichte und sonstigen Institutionen des 1871 begründeten deutschen Nationalstaates nebst einiger Vorgänger, mit einer Sonderregelung für die militärischen Provenienzen und ohne Zugriff auf das Auswärtige Amt.
Gedankenlosigkeit und tendenzielle Apologetik (in Bezug auf was genau?) würde ich in der Formulierung des Grußwortes daher nicht sehen.