Berlin, Marburg, Mülheim
Aus dem letzten Kriegsjahr gibt es einen weiteren Anknüpfungspunkt zwischen dem IfA und Marburg. Noch 1944 führte das IfA einen Ausbildungskurs für den höheren Archivdienst durch. Ort der Veranstaltung: Marburg. Dazu erfährt man mehr wiederum bei Pauline Puppel: Der Kurs bestand aus drei Kriegsversehrten und einer Frau, es unterrichteten die Beamten des Staatsarchivs Marburg, insbesondere dessen Direktor Rudolf Vaupel (ein Dahlemer). Im Juli, August und Oktober übernahmen Ernst Zipfel und Dr. Hans Frederichs für je eine Woche den Unterricht und kamen dafür aus Berlin nach Marburg. Im GStA finden sich zwei Akten zu dem Kurs. Ihre Titelaufnahmen zeigen ein Bild von Ordnung und Struktur: Die Marburger Kurse wurden inhaltlich sorgfältig geplant, die Teilnehmer ordnungsgemäß abgeordnet.
Auch in Marburg selbst hat der Kriegskurs des IfA Spuren hinterlassen. Im Bestand der Archivschule findet sich in Akte Nr. 406 Korrespondenz mit Marga Brands aus Mülheim/Ruhr aus dem Jahr 1958. Ihr Mann, Dr. Walther Brands, für das Stadtarchiv Frankfurt Teilnehmer des letzten IfA-Kurses, habe im März 1945 unter Direktor Vaupel die Prüfung abgelegt, schreibt sie. Nun war er verstorben, und sie bot dem Staatsarchiv Marburg seine „Ausarbeitungen“ aus dem Lehrgang an.
Frau Brands hatte vermutlich die Absicht, die Unterlagen an Studierende weiterzugeben („ … könnten sie vielleicht einem jetzt Lernenden von Nutzen sein?”). Johannes Papritz, damals Leiter von Staatsarchiv und Archivschule, antwortete, sie solle die Sachen schicken. Das tat Frau Brands im Oktober 1958.
Dann geschah etwas, was uns zeigt, dass wir uns in der Zeit vor der vollständigen Juridifizierung des Archivwesens befinden. Obwohl weder von Schenkung noch von Depositum die Rede gewesen war, machte Johannes Papritz als Archivdirektor von seiner Eigenschaft als Schwellenwärter zur Ewigkeit Gebrauch und erklärte die Unterlagen zu einem eigenen Bestand. Abschließend ist in der Akte vermerkt: „Eingefügt in Abteilung M als Nr. 62“. Heute befinden sie sich unverzeichnet in der vor allem aus Nachlässen bestehenden Bestandsgruppe G „Sachthematische Materialsammlungen“ des HStAM. Auch so kann dauerhaft aufzubewahrendes Archivgut entstehen.
Noch eine Anmerkung: Den Schriftwechsel mit Marga Brands würde man eher in der Dienstregistratur des Staatsarchivs erwarten (nämlich hier: Übernahme von Archivgut). Papritz orientierte sich aber, genau wie Bauermann im zweiten Beitrag dieser Serie, am Inhalt. So findet der Schriftwechsel sich heute im Bestand der Archivschule – eine weitere provenienzmäßige Anomalie.
Wie die Archivschule nach Marburg kam IV
Wie die Archivschule nach Marburg kam VI
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Robert Meier (1. Januar 2020). Wie die Archivschule nach Marburg kam V. Archivwelt. Abgerufen am 4. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cw2s
Ein schöner Köder für einen Juristen: Der Blogbeitrag erwähnt, dass jedenfalls Ende der 1950er Jahre von der „vollständigen Juridifizierung des Archivwesens“ noch keine Rede sein könne. In der Tat: Damals, rund 30 Jahre vor den ersten Archivgesetzen, war das Archivwesen von einer Verrechtlichung noch weit entfernt. Papritz verfuhr mit den Unterlagen, die Marga Brands angeboten hatte, offenbar so wie ungefähr zur gleichen Zeit die Akademie der Künste beim „Ödön von Horvath“-Archiv. Daraus entstand später ein berühmter Rechtsfall, als der Bundesgerichtshof zugunsten der Nachfahren Ödön von Horvaths einen Herausgabeanspruch bejahte (https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Archivvertrag). Grund dafür war die mangelnde Verrechtlichung. Auch die Nachfahren von Walther Brands hätten vermutlich eine gute Chance, die Unterlagen zurückzuerhalten.
Recht also regelt und schützt. Doch die evident pejorative „vollständige Juridifizierung des Archivwesens“ muss man nur fürchten, wenn man mit Jürgen Habermas Verrechtlichung als Form der „Kolonialisierung der Lebenswelt“ ansieht. Stattdessen folgen – im Sinne der Luhmann’schen Systemtheorie – der Code des Rechts und der Code der Archivwissenschaft ihrer je eigenen Logik. Archivarisches Handeln wird in rechtliche Kategorien „übersetzt“ und nach dem Code des Rechts („rechtmäßig“ vs. „rechtswidrig“) bewertet. Dieser Code des Rechts enthält keine Bewertung der materiellen Archivarbeit. Im Bereich der „Rechtmäßigkeit“ gibt es regelmäßig große Gestaltungsmöglichkeiten für die archivarische Arbeit, ohne dass Juristinnen oder Juristen mit ihren Entscheidungskriterien dort Vorgaben machen können.
Eine „vollständige Juridifizierung des Archivwesens“ ist also gar nicht möglich. Und also nicht zu befürchten.