Im Jahr 2003 war die Rechtslage aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts eindeutig: Die Anfrage, für eine rechtshistorische Publikation über das legendäre „Lüth-Urteil“ aus dem Jahr 1958 Einsicht in die Voten des Gerichts nehmen zu können, wurde kurz, eindeutig und vor allem für immer abgelehnt: Die Voten, antwortete das Gericht, sind
„Teil der geheimen Beratungen, deren Veröffentlichung von Seiten des Bundesverfassungsgerichts wegen des Beratungsgeheimnisses nicht zugestimmt werden kann“[1]
Zwanzig Jahre später hat sich die Welt auch hier grundlegend geändert. Zeit für eine Bestandsaufnahme zur Überlieferung der obersten Bundesgerichte, die das Bundesarchiv in einer mit rund 110 Teilnehmer.innen gut besuchten, rein analogen Tagung in Koblenz durchführte.[2]
Nach der Eröffnung der Tagung durch den Präsidenten des Bundesarchivs, Prof. Dr. Michael Hollmann, startete Prof. Dr. Jan Thiessen (Humboldt-Universität Berlin) seinem Eröffnungsvortrag mit einer These, die die Tagung prägte: „Das Beratungsgeheimnis ist die größte archivrechtliche Hürde“, erläuterte er mit Blick auf die Nutzung der Unterlagen, die von den obersten Bundesgerichten und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den letzten Jahren dem Bundesarchiv vermehrt angeboten wurden. „Der Weg dieser Akten“, fasste Thiessen zusammen, „war nicht immer ganz geradlinig“. Zugleich betonte Thiessen die Wechselwirkung zwischen Nutzung und Anbietung: „Richter haben mir deutlich zu verstehen gegeben, dass weniger zu den Akten kommt, wenn mehr geforscht wird“.
In ihren Begrüßungsworten zum zweiten Tag des Symposiums stellte Bettina Martin-Weber (Bundesarchiv) die Wechselwirkung zwischen Anbietung und Forschung deutlich anders dar: Die aktuellen Forschungsprojekte hätten die Anbietungsbereitschaft gesteigert, ebenso die nunmehr regelmäßigen Kontakte zu den Bundesgerichten. Doch welche Unterlagen werden vom Bundesarchiv übernommen?
„Interessant ist kein Kriterium“, betonte Dr. Claudia Zenker-Oertel (Bundesarchiv). Stattdessen habe, nicht zuletzt aufgrund vermehrter Anfragen von Nutzer.innen, ab 2018 eine „Arbeitsgemeinschaft Bundesgerichte“ unter anderem spezifische Bewertungskriterien für die Unterlagen der obersten Bundesgerichte entwickelt.[3] Samplebildung oder ein Zufallsprinzip werden dabei explizit abgelehnt: „Nein, wir brauchen keine Buchstaben mehr,“ erklärte Zenker-Oertel.
Als anschließend Dr. Daniel Heimes (Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz) die Überlieferungsbildung zur Justiz im Landeshauptarchiv Koblenz vorstellte, präsentierte er ein wesentlich anderes Bewertungsmodell, das von den Empfehlungen der sog. „Stahlschmidt-Kommission“[4] ausgeht und viel mit Sample-Bildung arbeitet. Eine landesspezifische Abweichung gibt es aber beim Weinrecht – wer dazu forschen will, kann beruhigt ein Glas Wein darauf trinken, dass alle Verfahren zu diesem Rechtsgebiet im Landeshauptarchiv Koblenz übernommen werden.
Aber wer nutzt Justizunterlagen im Archiv? Heimes konnte von einer Erhebung der Nutzerzahlen berichten: Es gibt vor allem Anfragen zu Strafverfahren, ein deutlich geringeres Interesse an Verfahren der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit – und nahezu keine Anfragen zur Sozialgerichtsbarkeit. Und: „Den größten Anteil der Nutzung machen die Staatsanwaltschaftsakten aus“. Das von Thiessen wie erwähnt so hervorgehobene Beratungsgeheimnis ist auf dieser Ebene also wesentlich weniger relevant.
Dr. Regina Pawelletz und Dr. Gernot Losansky (beide Bundesarchiv) erläuterten danach die Bewertungs- und Erschließungsprojekte des Bundesarchivs zu Unterlagen des Bundesverfassungsgerichts. Aufgabe des ersten Projekts von 2016-2021 war es, die Verfahrensakten des BVerfG bis zum Jahr 1990 zügig zu bewerten und zu erschließen. Zum damaligen Start lagen 300.000 (!) Verfahrensakten vor, wobei die Abgabe unter ungeklärtem Rechtsstatus erfolgt war. Nun sollten 90.000 Verfahrensakten bearbeitet werden (die anfänglich geplante parallele Erschließung von Nachlässen von BVerfG-Richter.innen wurde eingestellt). Beim Abschluss des Projekts im Jahr 2022 waren 155.000 Verfahrensakten bearbeitet, inclusive rund 5.000 ursprünglich versiegelter Handakten von Richter.innen. Die Bewertung orientierte sich an zwei Vereinbarungen, die mit dem BVerfG getroffen worden waren: Alle Senatsentscheidungen sind archivwürdig; bei ablehnenden Kammerentscheidungen liegt Archivwürdigkeit vor, wenn sich diese auf gesellschaftliche Diskurse beziehen oder eine Änderung der Rechtsprechung erfolgt. Mit diesen Kriterien sind, so Pawelletz, „rund 15 % der ablehnenden Kammerentscheidungen archivwürdig.“ Auch hier erfolgt keine Anwendung statistischer Methoden. Erfreulicherweise war eine recht tiefe Erschließung möglich, die die Referent.innen an den Erschließungsdaten zu dem bereits erwähnten „Lüth-Urteil“ vorführten.
Die Nutzung dieser Unterlagen erfolgt auf der Grundlage des § 35 b Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)[5] – eine Norm, die dem Bundesarchivgesetz (BArchG) vorgeht und z.B. zum Ablauf von Fristen nicht am Ende eines Jahres, sondern taggenau 30 oder 60 Jahre später führt. Schließt der Vorrang jener speziellen Rechtsnorm Anträge auf Schutzfristenverkürzungen nach dem BArchG aus? Schon im Eröffnungsvortrag hatte Thiessen darauf hingewiesen, dass die Antwort auf diese Frage „umstritten“ sei, und auch Pawelletz‘ Anmerkung zu dieser Frage war aus Sicht von Nutzer.innen wenig erfreulich: „Es wird“, so Pawelletz, „hakelig“ bei der Verkürzung von Schutzfristen.
Losansky berichtete abschließend von der Erschließung von 13 Vor- und Nachlässen von BVerfG-Richter.innen im Rahmen einer seit 2018 laufenden Projektstelle. Elf dieser Vor- und Nachlässe seien inzwischen bearbeitet, und viele in jenen Unterlagen gefundene Handakten wurden inzwischen wieder in die staatlichen Bestände integriert. Als Zuhörer.in lernt man, dass die so viel diskutierte „Privatisierung amtlicher Unterlagen“ evident nicht auf die Exekutive beschränkt ist.
Die nächsten drei Vorträge widmeten sich Forschungsergebnissen, die bereits aus all jenen Unterlagen entstanden sind. Dr. Thomas Darnstädt, Jurist und langjähriger Spiegel-Redakteur, brachte in seinem lebendigen Vortrag einleitend die unterschiedlichen Perspektiven von Jurist.innen und Historiker.innen auf den Punkt: „Jurist.innen suchen Begründungen, Historiker.innen suchen Erklärungen – doch Jurist.innen verstehen nicht, wenn man nach Erklärungen für Begründungen sucht“. Als Jurist und Historiker hat Darnstädt vor kurzem die von ihm so genannte „Blackbox“ Bundesverfassungsgericht etwas aufgehellt[6] und resümierte zum wissenschaftlichen Wert der Unterlagen im Bundesarchiv: Der wichtigste Inhalt der Handakten seien die Voten – sie ermöglichen die Rekonstruktion der Entstehung des Urteils, die Rekonstruktion der Rolle des Gerichts im Zusammenwirken der Institutionen, und zudem werde das „Aufgabenselbstverständnis des Gerichts“ deutlich. Doch es sei viel Geduld nötig, „um in die ‚Black Box‘ vorzudringen“.
Der Historiker Prof. Dr. Michael Kißener (Universität Mainz) präsentierte danach das Leitmotiv eines von ihm mitgeleiteten Projekts zur Geschichte des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Jahren 1950-1965: Ziel sei eine „differenzierte Geschichte des BGH“, der schon zu dieser Zeit ein „eminent wichtiger Träger des bundesdeutschen Rechtsstaats“ gewesen sei: Die Richter des BGH „nahmen das Grundgesetz an“. Diese Thesen spiegeln nicht den bisher wohl herrschenden Blick auf die frühen Jahre des Gerichts, das in dieser Zeit von ehemaligen Richtern des Reichsgerichts geprägt wurde. Aber Kißeners Thesen lassen sich im Detail erst nach der Publikation der Projektergebnisse diskutieren.
Spektakulär war der anschließende Vortrag von Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert (Präsident a.D. des Bundesverwaltungsgerichts), der zusammen mit Maria Kögel (wiss. Mitarbeiterin am BVerwG) vortrug. Rennert präsentierte das von ihm geleitete Geschichtsprojekt des BVerwG und stellte gleich am Anfang klar: „Wir [also die Projektleitung] haben versucht, den Hut aufzuhaben“, denn „ein solches Projekt braucht auch richterliche Erfahrung“. Im Zentrum dieses Projekts steht die Institutionengeschichte, die bis zum Jahr 1959 [sic!] durch interne Bearbeiter und externe Doktoranden erforscht werden soll. Ist hier Hagiographie durch Hausgeschichtsschreibung zu erwarten, und verfügen praktisch tätige Juristen über (rechts-)historische Methoden und Kompetenzen, um Erklärungen zu liefern und Kausalitäten aufzuhellen? Liegt hier eine privilegierte Forschung vor?
Für die nun folgende Podiumsdiskussion mit Nutzerinnen und Nutzern waren mehr als genug Themen vorhanden. Zum Start präsentierte Dr. Annette Mertens (Bundesarchiv) als Moderation zwei aus Sicht von Nutzer.innen erfreuliche Nachrichten: Die „benutzungsorientierte Erschließung“ dieser Unterlagen werde fortgeführt, und: „gegenwärtige Abgaben der Bundesgerichte laufen strukturiert ab“. Wie sich die Welt in nur zwanzig Jahren ändern kann.
Dr. John Philipp Thurn, Richter am Sozialgericht Berlin und Mitglied im Vorstand des Forum Justizgeschichte e.V.,[7] hat inzwischen eine ausführliche Kritik an dem von Rennert vorgestellten Projekt veröffentlicht,[8] so dass hier auf eine Zusammenfassung der Argumente verzichtet werden kann.
Der zweiten Tag des Symposiums war vorrangig der digitalen Überlieferungsbildung gewidmet und wurde von Dr. Andrea Hänger, Vizepräsidentin des Bundesarchivs, mit einer Anekdote aus ihrer Zeit als Referendarin in der Abteilung Bundesrepublik eröffnet: Vor zwanzig Jahren reiste sie nach Karlsruhe, um den digitalen Vorlass des vormaligen Präsidenten des BVerfG, Prof. Dr. Ernst Benda, zu übernehmen. Dieser hatte (ein „visionärer Präsident“, so Hänger) sein Schriftgut selbst digitalisiert und bot das Digitalisat als Zusatz zu seinem analogen Vorlass an. Damals ließ sich Benda nur mit Mühe überzeugen, dass eine Anbietung der elektronischen Daten und Metadaten an das Bundesarchiv ausreichte, um seinen Nachlass dauerhaft nutzbar zu machen – und dass es nicht notwendig sei, die von ihm genutzte Dokumentenmanagement-Software zu kaufen, um seinen Nachlass zugänglich zu machen. Heute arbeiten alle Bundesgerichte mit Dokumentmanagementsystemen.
Wie sondern Bundesgerichte künftig ihre digitalen Unterlagen aus? Darüber berichtete der erste Vortrag, den Lutz Bannert (Bundesarchiv) anstelle von Rainer Jacobs hielt. Er startete mit der Erläuterung, dass die Legaldefinition von „Unterlagen“ im § 1 Nr. 10 BArchG nicht nur die E-Akte, Fachverfahren und Dateiablagen umfasst, sondern auch Forschungsdaten, digitale Kalender, E-Mails und SMS, und zudem auch Webseiten, Open Data und Social Media. Welche digitalen Unterlagen bei den Gerichten auftreten, würde vom Bundesarchiv abgefragt.
Entgegen weitläufiger Vorstellungen, dass es sich bei der E-Akte um Scans von analogen Akten handle, wurde darauf verwiesen, dass sich diese vielmehr durch die Verwaltung von Dateien gestützt durch Datenbanken auszeichne. Im weiteren Verlauf des Vortrages konzentrierte sich Bannert jedoch auf Rahmenbedingungen für die Abgabe aus E-Akte-Systemen – es besteht die Pflicht, diese bis zum Jahr 2026 einzuführen.
Im anschließenden Vortrag ging Prof. Dr. Henning Müller (Sozialgericht Darmstadt) auf den Beweiswert elektronischer Akten ein – beginnend mit der Frage, warum wir überhaupt bei Papier davon ausgehen, dass es unverändert und nicht gefälscht ist. Laut Müller wurde weitgehend einfach hingenommen, dass analoge Unterlagen authentisch sind. Bei der elektronischen Aktenführung stellen sich neue Probleme, z.B. können durch den Ausdruck von genuin digitalen Unterlagen manche Informationen verloren gehen, wie z.B. Vermerke und Verfügungen, die z.T. nur im System und nicht im Dokument abgebildet werden. Den elektronischen Akten fehlt die Verkörperung, weswegen sie nicht als Augenscheinsobjekt von Hand zu Hand weitergegeben werden können. Die Bearbeiter.innen können nur per Blick „augenscheinlich“ die Authentizität und Integrität nachvollziehen, aber z.B. nicht das Material oder den Eingangsstempel überprüfen. Müller setzt sich deshalb dafür ein, bei elektronischen Unterlagen umfassend eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Anschließend besprach Müller die Beweiskraft von gescannten Unterlagen und die Anwendung der „Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen“ (TR-Resiscan) bei den Behörden. Es bestehe ein Zielkonflikt: Je höher der Schutzbedarf der Unterlagen ist, desto höher sind die Anforderungen an das Scankonzept. Und da der Schutzbedarf z.B. in den Bereichen „Asyl“ und „Existenzsicherung“ hoch sei, müsste man dafür mehr Personal einstellen, weil bei dieser Höhe des Schutzbedarfs das Vier-Augen-Prinzip erfüllt sein muss – und der zuständige Richter müsse technikaffin sein. Müller sprach sich in diesem Zusammenhang für die Verwendung von „xJustiz“ aus, bei der pdf-Dateien mit einer umschreibenden xml-Datei verwendet werden, so dass ein hoher Beweiswert vorliege. Nachteil sei, dass dafür ein spezieller Viewer installiert werden müsse, und andere Stellen außerhalb der Justiz könnten das Format ohne besondere Vorkehrungen nicht lesen. In der anschließenden Diskussion wurde unter anderem die Frage erörtert, warum ausgedruckte E-Mails als beweiskräftig gelten und welche Version bzw. welches Exemplar das Original ist.
Dr. Bastian Gillner (Landesarchiv NRW) verwies in seinem Vortrag „Der Austauschstandard XJustiz als Element einer Archivierungsstrategie für E-Akten der Justiz“ auf die multilinguale Herausforderung, vor der Archive stehen. Nicht nur müssen sie den Metadatenstandard XDomea für den Datenaustausch mit Behörden beherrschen, sondern auch in XJustiz kommunizieren können, um digitale Unterlagen der Gerichte übernehmen zu können. Die Übernahme von Daten im Standard XJustiz hat den Vorteil, dass auch viele der Fachverfahren der Gerichte Daten über diesen Standard austauschen können, so dass Archive ihre digitalen Langzeitarchive auch auf die Übernahme von XJustiz-Metadaten vorbereiten sollten – andernfalls, so Gillner, droht ein Überlieferungsverlust. Gillner schloss mit der kühnen These, dass bis zum Ende der Dekade alle Archive Daten im XJustiz-Standard übernehmen können. Wir werden sehen …
Die zwei abschließenden Vorträge gaben Einblicke in den Stand der Zusammenarbeit zwischen Bundesverwaltung, Gerichten und Archiven bei der digitalen Überlieferungsbildung.
Jens Winter (Bundesamt für Justiz) führte seine Herkunftsbehörde launig als „Gemischtwarenladen der Justiz“ ein und präsentierte dann den Datenschutz im Formular-Management-System (FMS) und bei Verwendung der E-Akte am Beispiel der externen Meldestelle. Diese dient Whistleblowern zum Schutz vor Repressalien, wozu ein FMS-Formular verwendet wird. Nach Nutzung des Formulars werden die Daten „zur doppelten Sicherheit“ vom Internet ins Intranet überführt und dann in die E-Akte Bund übernommen. Entsprechende Abfragen finden alle fünf Minuten statt, und die Datenübermittlung wird verschlüsselt.
Auf diese Weise werden die Netze des Bundes als sichere Infrastruktur genutzt, denn im Bundesamt für Justiz (BfJ) gibt es nur neun Personen, die Zugriff auf alle Daten der externen Meldestelle haben. Lese-Zugriffe können bei der E-Akte Bund aber nur mandantenweit dokumentiert werden, denn würde bei allen Vorgängen im BfJ der Lesezugriff dokumentiert werden, wäre das das System überlastet, und zudem könne niemand diese Menge an Protokollen auswerten.
Der anschließende Vortrag zur Anbindung eines Obersten Bundesgerichts an das digitale Zwischenarchiv des Bundes war zweigeteilt: Zuerst stellte Dr. Nils Trossen (Richter am Bundesfinanzhof) sein Gericht kurz vor (11 Senate, 180 Beschäftigte). Der Bundesfinanzhof (BFH) nutzt (wie das Bundesverwaltungsgericht) das Justizfachsystem „GO§A“.[9] Trossen riet von der Verwendung von „VISJustiz“ mit dem Argument ab, dass dieses Produkt in der Hand privater niederländischer Investoren sei (gemäß den Referenzen, die VISJustiz auf seiner Homepage aufführt,[10] ist dies z.B. für das Bundespatentgericht und das Justizministerium in Baden-Württemberg kein durchschlagendes Gegenargument).
Es folgten Zahlen zur Aussonderung im BFH: Es gibt 2.300 Verfahren im Jahr; die Aufbewahrungsfristen betragen 10, 15 oder 30 Jahre. Etwa 20 – 30 Verfahren seien aus Sicht des Gerichts archivwürdig. Aus dem Digitalen Zwischenarchiv des Bundes (DZAB) gebe es jährlich 5 – 10 Rückleihen mit einer durchschnittliche Datengröße von 0,8 MB. Die Aktengröße betrage durchschnittlich 30 MB, und pro Jahr würden 100 GB an das DZAB ausgelagert.
Bei den Aussonderungen stehe der Wunsch nach einem möglichst einfachen Verfahren im Vordergrund:
- Nutzung des Standardmandanten (und nicht den Schließfachmandanten) für das DZAB[11]
- umfassende Automatisierung der Aussonderung
- Verwendung der Standardschnittstelle
- und möglichst Löschung der Daten beim BFH direkt nach der Übertragung an das DZAB (um doppelte Datenhaltung zu vermeiden bzw. das Datenminimierungsgebot der DS-GVO zu erfüllen)
Er wolle, so Trossen abschließend, „abgeben und vergessen“. Für das Bundesarchiv präsentierte danach Ines Müller Erfahrungen aus den Aussonderungsprozessen beim BFH:
- es sei problematisch, wenn es für jedes E-Akte-Produkt eine eigene Langzeitspeicherlösung gäbe. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger sei es, die Daten noch auswerten zu können
- eine Anbindung an das DZAB dauere ½ bis 2 Jahre
- die aktuell verwendeten E-Akte-Systeme seien sehr unterschiedlich. Müller verglich den Umgang mit ihnen mit der Videorekorderprogrammierung. Jeder kenne sie, aber jede Programmierung funktioniere etwas anders
- der BFH benutze durch die Unterscheidung von Sach- und Verfahrensakten zwei verschiedene E-Akte-Systeme
- das Bundesarchiv müsse sowohl mit Bund-Länder-Entwicklungsverbünden als auch mit dem GO§A-Anwenderkreis und auch mit dem VIS-Verbund zusammenarbeiten
- der BFH benutze zwar GO§A als Fachverfahren zur Bearbeitung von Verfahren, die Ablage der Dokumente erfolge aber durch das daran nur angedockte EGA-Modul
- nicht abschließend geklärt sei, welche Metadaten für die archivische Bearbeitung und später für die Benutzung der Unterlagen relevant seien und welche davon überhaupt vom System generiert werden könnten
In der Abschlussdiskussion stellt Karen Kraus, Richterin am Bundessozialgericht, dar, warum ihr Gericht nicht das DZAB nutze. Man sei offen für Lösungen des Bundes, aber der Host des DZAB, die Bundesagentur für Arbeit,[12] sei eine der wichtigsten Prozessparteien am Bundessozialgericht – und es sei sicherlich verständlich, dass Daten in dieser Konstellation nicht untergebracht werden könnten.
Und vor allem flammte die Diskussion zum Beratungsgeheimnis wieder auf, ausgelöst durch Fragen nach der Löschung der Beiakte beim Prozess des Aussonderns. Lag sie in analoger Form vor, wurde sie zum Instanzgericht zurückgeschickt; in digitaler Form stellt sie jedoch ein Duplikat dar und wird gelöscht, während sie beim Instanzgericht, beispielsweise dem Landgericht, archiviert werden könnte. Trossen betonte deshalb, dass aus den Akten nichts entnommen werde (bis auf die Beiakte), aber was nur mündlich besprochen werde, komme nicht zu den Akten. Nachdem sich Dr. Maria von Loewenich (Bundesarchiv) und Prof. Dr. Christian Keitel (Landesarchiv Baden-Württemberg) dafür ausgesprochen hatten, dass der Weg des Gerichts hin zur Entscheidung elementar sei und sichtbar sein sollte, betonte Karen Kraus, dass eine Gerichtsentscheidung „wie mit einer Stimme gesprochen sein sollte, es soll ein gemeinsamer Text sein, wie von einer einzelnen Person. Und es soll nicht erkennbar sein, ob diese Einmütigkeit von Tag 1 an bestand oder erst später“. Trossen (BFH) ergänzte, dies sei aus seiner Sicht ein wesentlicher Grundsatz für die Akzeptanz von Entscheidungen. Eine gefestigte Rechtsprechung würde unterminiert, wenn offengelegt würde, dass sie nur mit 2 von 3 Stimmen erreicht wurde. Martin-Weber (Bundesarchiv) bemerkte dazu kritisch, dass die Akzeptanz eines Urteils nach sechzig Jahren nicht mehr so stark Schaden nehmen könne; und ergänzt werden kann, dass die jahrzehntelange Praxis des BVerfG, Sondervoten zuzulassen, evident nicht die Akzeptanz von Entscheidungen dieses Karlsruher Gerichts unterminiert hat. Anzumerken ist auch, dass die These, Voten seien vom Beratungsgeheimnis umfasst, zwar in der Literatur zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz dominierend ist.[13] Dieser Position hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber entgegengestellt, und in den Kommentierungen zu den Prozessordnungen der Fachgerichtsbarkeiten ist sie umstritten.[14]
In ihrem Schlusswort stellte Andrea Hänger (Bundesarchiv) nochmals die verschiedenen Positionen und Interessen von Gerichten, Forschung und Archiven nebeneinander. Dabei griff sie eine Formulierung aus Thiessens Eröffnungsvortrag auf: Archive als „ehrliche Makler“ hatten schon immer die Aufgabe, zu vermitteln – und soweit nötig, müssten dafür auch zukünftig Prozesse angepasst werden. Abschließend fasste Hänger diesen Gegensatz prägnant zusammen: Einerseits wird behördliches Schriftgut nicht zur Archivierung erstellt – andererseits sind Nutzer.innen auf zugängliche und umfassende Unterlagen angewiesen. Es braucht somit die Archive als „ehrliche Makler“ zwischen beiden Interessen.
Sollten Sie also demnächst eine Werbekampagne sehen („Das Bundesarchiv – der ehrliche Makler“), wissen Sie jetzt, wo die Idee dazu entstanden ist.
Hinweis: Für die Zuarbeit zu diesem Bericht bedanke ich mich. Die Vorträge der Tagung wurden mitgeschnitten; die Folien der Referent.innen werden vom Bundesarchiv später online gestellt.
[1] Brief v. 25.7.2003, Az. 1410-531/03, zit. bei Thomas Henne, Die historische Forschung und die Einsichtnahme in Voten beim Bundesverfassungsgericht. Thesen zur Rechtslage, in: ders./Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts‑)historischer Sicht. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005, S. 19 mit Fn. 1.
[2] Eine hybride Durchführung der Tagung war nach Auskunft des Bundesarchivs wegen der insoweit noch fehlenden Technik im Tagungsraum nicht möglich.
[3] Diese Bewertungskriterien waren: Der Große Senat tagte, Bundesministerien waren involviert, es ging um die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, es gab größeres „Echo“ in Presse und anderen Medien, Aufnahme in die Urteilssammlung, grundlegender Leitsatz oder Verfahrensgegenstand, Relevanz für das Europarecht, strukturelle „Musterklage“ (anstelle der Übernahme von „Massenverfahren“), Kennzeichnung als historisch relevant bereits bei der Justiz selbst.
[4] Beiheft 2/1998 des Archivar.
[5] Text der Norm: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__35b.html
[6] Verschlusssache Karlsruhe. Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts, München 2018.
[7] https://www.forumjustizgeschichte.de/
[8] „Wenn der ehemalige Gerichtspräsident die Akten auswertet“, https://www.lto.de/recht/justiz/j/geschichtsprojekt-bverwg-ns-richter-aufarbeitung-leitung-rennert-tagung-koblenz/ (08.05.2023)
[9] https://gosa.emsw.de/joomla/index.php/9-produktbeschreibung.
[10] https://www.pdv.de/ecm-software/vis-justiz.
[11] Der Schließfachmandant des DZAB ermöglicht die Erhaltung bzw. Übersignierung der elektronischen Signatur bei noch laufender Bearbeitung; der Standardmandant dient (wie im analogen Bereich) zwischenarchivlichen Zwecken nach Abschluss der Bearbeitung und während der Aufbewahrungsfrist des Vorgangs.
[12] „Im Rahmen der IT-Konsolidierung des Bundes kooperiert [das Bundesarchiv] für die digitale Zwischenarchivierung mit der BA [Bundesanstalt für Arbeit] als IT-Dienstleister. Diese ist gemäß Sozialgesetzbuch [§ 368 II SGB III] berechtigt […]. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat bestätigt, dass die Auftragsverarbeitung durch die BA im Rahmen des Zwischenarchivverfahrens zulässig ist.“ Informationsbroschüre über die Anbindung von Bundesbehörden und ‑gerichten, Version 1.3.1., Stand 08/2021, S. 5 f., zugänglich unter
[13] Zum Beispiel: Tristan Barczak (Hrsg.), BverfGG Mitarbeiterkommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Berlin 2018, § 20 Rn. 10c und Christofer Lenz / Ronald Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2020, § 35 b Rn. 9; Dieter C. Umbach u.a. (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 20 Rn. 30 und Christian Burkiczak u.a. (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 24.
[14] Im Anschluss an einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1987, 127: Sachbericht und Votum werden „vom Beratungsgeheimnis nicht erfaßt“) wird die Gegenthese z.B. vertreten von Otto Rudolf Kissel / Herbert Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar, 10. Aufl., München 2021, § 193 Rn. 4: Voten „unterliegen (nur) der allgemeinen dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht“; Sodan/Ziekow-Czybulka, Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 55 Rn. 68. Anders aber Johann Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., München 2009, § 43 Rn. 5.
In einer späteren Entscheidung (BVerwG NJW 2007, 1705 (1706)) lässt das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen.
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Thomas Henne (9. Juni 2023). Tagungsbericht: Symposium des Bundesarchivs zur analogen und digitalen Überlieferung der Obersten Gerichte des Bundes – 24.-26. April 2023 in Koblenz. Archivwelt. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cw3r