Von Jonas Hübner
Im vergangenen Jahr wurde das Werk des luxemburgischen Malers Michel Majerus anlässlich seines 20. Todesjahres mit einer deutschlandweiten Ausstellungsreihe gewürdigt. [1] Nachdem er 2002 mit nur 35 Jahren durch einen Flugzeugabsturz ums Leben gekommen war, wandelten seine Eltern dessen Atelier zu einem Ausstellungsraum mit Büro um, in dem eine Kunsthistorikerin und eine Architektin seinen Nachlass bearbeiteten. Darüber berichtete 2017 die Wochenzeitung Die Zeit: „Der ganze Kram, den Majerus in den neunziger Jahren zusammensammelte, speicherte, ausschnitt, abmalte, all die Plastikfiguren von Spider-Man, Comic- und Computerspielhefte, Modemagazine, T-Shirts von Kraftwerk, Plattencover: all das muss in weiße Kisten sortiert, beschriftet und für die Nachwelt gesichert werden.“ [2] Der ganzheitliche Umgang mit dem Künstlernachlass erscheint auf den ersten Blick wie eine Übersteigerung des archivischen Grundsatzes, dass ein Nachlass ebenso als Entität behandelt werden sollte wie die Person des Nachlassers. Doch bereits auf den zweiten Blick kommen Zweifel an der Ganzheitlichkeit auf, wenn man sich vor Augen führt, dass zu den wichtigsten Werken des installativ arbeitenden Malers ein 455 m² großes Bild gehört, das Majerus 2000 auf der Oberfläche einer Halfpipe ausführte (s. Foto; Bildnachweis unten). Das Beispiel des Künstlernachlasses bewegt sich zwar allenfalls am Rande archivischer Zuständigkeit, zeigt aber zugespitzt, dass selbst bei akribischer Sicherung eines Nachlasses dessen Gesamterhalt letztlich illusorisch ist. [3] Schon deshalb vermag ein Nachlass nie alle Facetten einer Persönlichkeit vollständig zu dokumentieren.
Im vorliegenden Beitrag geht es um die archivische Übernahme und Bewertung von Nachlässen im Spannungsfeld zwischen dem traditionellen Anspruch einer Dokumentation der Gesamtperson einerseits und dem aktuellen Ziel einer Dokumentation der Gesamtgesellschaft andererseits. Nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob die archivpraktisch ebenso geübte wie archivtheoretisch gerügte Teilung von Nachlässen angesichts einer allgemein angestrebten Überlieferungsbildung im Verbund unter Umständen sachgerecht und sinnvoll sein kann. [4] Für das Verständnis der Kontroverse um die Aufteilung von Nachlässen und der Konkurrenz um ihre Aneignung zwischen Archivsparten und anderen Gedächtnisinstitutionen ist es grundlegend, zunächst auf die archivwissenschaftliche Definition und Typologie von Nachlässen, ihren Überlieferungswert sowie ihren Nutzen und Nachteil für Archive einzugehen. Auf dieser Grundlage wird dann die theoretische Triftigkeit und praktische Plausibilität des Teilungstabus bzw. Unteilbarkeitsdogmas diskutiert. Abschließend werden für die Überlieferungsbildung im Verbund drei Maximen aus der einschlägigen Fachdiskussion aufgegriffen, die bei der Übernahme und Bewertung von Nachlässen grundsätzlich relevant sind.
Während ein Nachlass im Allgemeinen das Vermögen einer verstorbenen Person bezeichnet, werden darunter im Archiv die persönlichen bzw. privaten Unterlagen des Nachlassers verstanden, die in ihrer Gesamtheit auch als Privatregistratur oder -archiv einer Person gelten. [5] Übergibt die Person ihre Unterlagen zu Lebzeiten an das Archiv, handelt es sich einstweilen um einen Vorlass. In der Archivwissenschaft werden mehrere Typen von Nachlässen unterschieden: Der „echte Nachlass“ enthält ausschließlich Dokumente aus der Provenienz des Nachlassers; der „angereicherte Nachlass“ umfasst auch nachträglich ergänzte Unterlagen anderer Provenienz zu einer Person; der „unechte Nachlass“ ist eigentlich eine Sammlung nachträglich zusammengestellter Dokumente unterschiedlicher Provenienz zu einer Person; der Mischnachlass vereint Nachlässe mehrerer verwandtschaftlich miteinander verbundener Personen; ein Teilnachlass liegt vor, wenn einzelne Nachlassteile an verschiedenen Orten verwahrt werden; ist ein Großteil des Nachlasses nicht erhalten, besteht lediglich ein Restnachlass. Das archivwissenschaftliche Ideal stellt zwar der echte Nachlass dar, der angereicherte (Teil-)Nachlass entspricht aber meist eher der Realität.
Der Überlieferungswert von Nachlässen besteht nicht nur in ihrer unikalen biographischen Aussagekraft zu Leben und Werk einer Person, sondern ist auch aufgrund der abnehmenden Aussagekraft amtlicher Überlieferung und angesichts gewandelter geschichtswissenschaftlicher Forschungsperspektiven nicht zu überschätzen. [6] Gegenüber amtlicher Überlieferung besteht der Mehrwert von Nachlässen darin, die offizielle durch eine individuelle Perspektive auf Ereignisse und Entscheidungen, Strukturen und Prozesse zu komplettieren und zu korrigieren. So bieten beispielsweise Handakten aus den Nachlässen politischer Mandatsträger eine Ergänzungs- und gegebenenfalls sogar eine komprimierte Ersatzüberlieferung zu den einschlägigen Sachakten. [7] Ungeachtet ihrer unumstrittenen Überlieferungswürdigkeit halten sich bei der Archivierung von Nachlässen allerdings oft Lust und Last die Waage. [8]
Einerseits sind Nachlässe für Archive von besonderem Nutzen: Sie gehören neben Urkunden zu den in der Öffentlichkeit am meisten wahrgenommenen, in manchen Archivsparten wie in den Archiven der Politischen Stiftungen sogar zu den meistgenutzten Bestandsgruppen. [9] Vor allem das Prestige von Nachlässen prominenter Personen der Zeitgeschichte fördert die öffentliche Sichtbarkeit des verwahrenden Hauses, steigert die Nachfrage und Nutzung seiner Bestände, verschafft dem Archiv also gesellschaftliche Reputation und politische Legitimation. Andererseits haben Nachlässe für Archive auch gewisse Nachteile: Juristische Fragen, die sich bei der Übernahme auf Eigentums- und Verfügungsrechte, bei der Nutzung auf Urheber- und Persönlichkeitsrechte beziehen, bleiben häufig unzureichend und unklar geregelt. [10] Bei der Erschließung und Bestandserhaltung bereitet die inhaltliche und materielle Heterogenität von Nachlässen oft Probleme; ihre Ordnung und Verzeichnung erweist sich als komplex und kleinteilig, [11] ihre Verpackung und Lagerung als aufwändig. Auch bei der Akquise und Bewertung stehen Archive vor einer Reihe von Schwierigkeiten, denn anders als für amtliches Schriftgut bestehen für Nachlässe ebenso wenig wie für anderes privates Schriftgut rechtliche Zuständigkeiten, Abgabe- oder Übernahmepflichten. [12] Welches Archiv bei der Akquise zum Zug kommt, ist nicht verbindlich geregelt und hängt gegebenenfalls auch vom Willen des Nachlassers bzw. der Entscheidung seiner Nachfahren ab. Bei der Einwerbung stehen Archive sowohl untereinander als auch mit Bibliotheken, Museen, Gedenkstätten und Forschungsinstituten in Konkurrenz. Dass das Profil der jeweiligen Institution maßgeblich über die Aufbewahrungswürdigkeit eines Nachlasses entscheidet, erschwert die Erarbeitung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe für Nachlässe. Auf dem Weg zu einer institutionenübergreifenden Abstimmung der Akquise und Bewertung von Nachlässen, d.h. zu einer Überlieferungsbildung im Verbund, liegen also einige Hindernisse. [13] Eines dieser Hindernisse stellt die archivische „Alles-oder-Nichts“-Devise dar, die eine Aufteilung von Nachlässen kategorisch ausschließt.
Das Unteilbarkeitsdogma beruht letztlich auf dem Anspruch einer Dokumentation der Gesamtperson durch deren Nachlass. [14] Diesem Anspruch wiederum liegt ein spezifisches Nachlassverständnis im Hinblick auf Person, Provenienz und Registratur zugrunde, das die deutsche Archivwissenschaft seit den 1920er Jahren entwickelt hat und bis in die Gegenwart nachwirkt. Ausgehend von der Unteilbarkeit des Nachlassers als natürlicher Person wurde dieser analog zu juristischen Personen als Provenienzstelle und Registraturbildner verstanden, dessen Nachlass eine organische gewachsene Einheit darstellt und daher eine geschlossene Überlieferung bildet. Die archivwissenschaftliche Ausdehnung des Registraturbegriffs von juristischen auf natürliche Personen, von amtlichem auf privates Schriftgut, zielte im Allgemeinen auf die disziplinäre Abgrenzung der Archive von Bibliotheken und Museen sowie im Besonderen auf eine Erweiterung der eigenen Kompetenzen für Nachlässe gegenüber diesen Institutionen. [15] Die „Bürokratisierung“ des Nachlasses zur Registratur hatte in der Archivistik zur Folge, dass jede Veränderung an einem Nachlass und erst recht seine Teilung als unvertretbarer Eingriff in die Integrität und Authentizität der Überlieferung aufgefasst wurde. [16]
Obwohl das hinter dieser Auffassung stehende „organizistische Denken“[17] aus den Grundlagentexten der deutschen Archivwissenschaft von Adolf Brenneke über Heinrich Otto Meisner bis Johannes Papritz im gegenwärtigen Fachdiskurs nicht mehr unmittelbar präsent ist, wirkt es dennoch latent im archivischen Nachlassverständnis fort. [18] Entlang der Dichotomie „gewachsen – gesammelt“ verläuft denn auch die Unterscheidung zwischen echten und unechten Nachlässen. Die Diskussion um die Übernahme und Bewertung von Nachlässen geht in der Regel vom echten Nachlass aus, in dem sich die Tätigkeit des Nachlassers als Registraturbildner idealerweise lückenlos und unvermengt aus einer Provenienz erhalten hat. [19] Solch ein idealer Nachlass enthält vorrangig Lebenszeugnisse, Korrespondenzen, persönliche Papiere, Tagebücher und Manuskripte als wesentliche Bestandteile der persönlichen Registratur des Nachlassers. Die Bewertung dieses privaten Registraturguts orientiert sich ebenso wie die amtlichen Registraturguts an der Provenienz, d.h. an der Person des Registraturbildners, seinem Werden und Wirken, dem Entstehungszweck seiner Unterlagen sowie deren Aussagekraft bzw. Auswertungsmöglichkeiten. [20] Aus einer strikt provenienzorientierten Perspektive, die Nachlässe von vornherein als unteilbar Ganzes konzipiert, erscheint deren Aufteilung – beispielsweise nach wechselnden Wohnorten, Lebensbereichen und Tätigkeitsfeldern des Nachlassers – als unzulässiger Rückfall in das Pertinenzprinzip. Doch hält dieses Teilungstabu einer kritischen Überprüfung stand?
Die Vorstellung von der Einheit und Einzigartigkeit des Individuums erweist sich in ihrer philosophischen Prägung durch Idealismus und Historismus als ein überkommenes Erbe geistiger Strömungen des 19. Jahrhunderts. Diese Vorstellung ist in den globalisierten Massengesellschaften der Postmoderne durch die Beschleunigung des technologischen und kulturellen Wandels, die Pluralität der Lebensstile und die Brüchigkeit der Biographien fragwürdig geworden. Biographische Friktionen, Widersprüche und Zäsuren als heutige Lebensrealität anzuerkennen, ohne deswegen die Integrität des Individuums anzuzweifeln, entspricht daher einem zeitgemäßen Menschenbild. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein Nachlass die vollständige Dokumentation einer ganzen Person überhaupt leisten kann. [21] Selbst wenn ein Nachlass in seiner Laufzeit die gesamte Lebenspanne des Nachlassers umfassen würde und zu allen Lebensphasen umfangreiche Überlieferung vorhanden wäre, wird er trotzdem nie sämtliche Aspekte einer Person und ihrer Entwicklung abbilden. Dokumentierbar bleibt lediglich, was sich schriftlich niedergeschlagen hat und was davon wiederum überliefert ist. So konstatiert Hermann Niebuhr, der das archivische Unteilbarkeits-Dogma einer konzisen Kritik unterzogen hat: „Die Idee, Wesen und Taten einer Person mit Hilfe ihres Nachlasses komplett erfassen und beschreiben zu wollen, erweist sich […] als Illusion. Wer dies anerkennt, tut sich mit dem Gedanken an die Aufteilung eines Nachlasses nicht mehr so schwer.“ [22]
Ist das Ausmaß der Kohärenz eines Nachlasses auffallend gering und lässt die Überlieferung deutliche Zäsuren zwischen einzelnen Lebens- und Berufsabschnitten des Nachlassers erkennen, erscheint eine Aufteilung nach inhaltlichen und funktionalen Gesichtspunkten durchaus möglich. [23] Vor allem bei Nachlässen von Politikern, deren Karriere sich über mehrere Partei- und Regierungsämter auf Kommunal-, Landes- und eventuell Bundesebene erstreckt, ist eine amtsbezogene Aufteilung der Unterlagen auf kommunale und staatliche Archive der betreffenden Region(en) sowie auf das Stiftungsarchiv der entsprechenden Partei vorstellbar, gegebenenfalls sogar sinnvoll. [24] Weder praktisch angebracht, noch sachlich gerechtfertigt ist allerdings die Aufteilung von Nachlässen hochrangiger parteigebundener Amtsinhaber, wenn in deren Handakten dienstliche, politische und persönliche Unterlagen aus verschiedensten Rechts- und Funktionssphären komprimiert zusammenlaufen. [25] Gleichwohl stellt die Aufteilung von Nachlässen gerade solcher politischer Entscheidungsträger, die dem Überlieferungsprofil einer Reihe von Archiven entsprechen, gängige Praxis dar, ohne dass infolgedessen ein nennenswerter Überlieferungsverlust eingetreten wäre. [26] Geteilt wurden die Nachlässe von Konrad Adenauer, Ludwig Erhard, Theodor Heuss, Gustav Heinemann und Karl Carstens – um nur einige prominente Beispiele zu erwähnen.
Das Unteilbarkeits-Dogma ist allerdings nicht nur hinsichtlich des theoretischen Teilungspotentials von Nachlässen nach Inhalten und Funktionen zu hinterfragen, sondern auch im Hinblick auf den praktischen Teilungsprozess, den ein Nachlass auf dem Weg vom Vermächtnis einer Person zum Bestand in einem Archiv ohnehin durchläuft. Der Nachlass im allgemeinen Sinne der Hinterlassenschaft einer Person umfasst in der Regel auch Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat usw., während sich der Nachlass im archivischen Sinne auf die hinterlassenen Unterlagen beschränkt, so dass insofern bereits eine erste Teilung des Nachlasses vorliegt. [27] Der Bewertung des Nachlasses durch das Archiv ist häufig eine „Bewertung“ der Unterlagen durch den Erblasser bzw. dessen Erben vorausgegangen, die eine Einschätzung in eigener Sache vornehmen und kraft der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum bestimmte Dokumente zurückhalten oder vernichten, verkaufen oder verschenken. [28] Damit wäre schon mindestens eine zweite Teilung des Nachlasses eingetreten. Wird ein vom Erblasser bzw. von dessen Erben „vorbewerteter“ Nachlass statt einer einzigen mehreren Einrichtungen zur Aufbewahrung übergeben, wäre dadurch bereits mindestens eine dritte Teilung des Nachlasses erfolgt.
Gelangt der Nachlass schließlich ins Archiv, wird er dort im Zuge der Übernahme und Bewertung zum Gegenstand weiterer Teilungen, die sich auf seine Archivfähigkeit und Archivwürdigkeit beziehen. Bei der Übernahme geht es zunächst darum, das archivfähige Material aus einem Nachlass zu sichern, d.h. das Archivgut wird von dem nicht oder nur bedingt archivfähigen Sammlungsgut getrennt, das in anderen Einrichtungen kompetenter und effizienter gesichert werden kann, z.B. Bücher in Bibliotheken und Artefakte in Museen. [29] Bei der Bewertung geht es dann darum, den archivischen Kern des Nachlasses zu identifizieren, indem die archivwürdigen von den kassablen Unterlagen getrennt werden. [30] Bleibenden Wert haben in diesem Zusammenhang alle originalen Unterlagen von und zu einer Person, die als Quelle für biographische und historische Auswertungszwecke geeignet sind. Kein bleibender Wert kommt dagegen Kopien, Druckwerken Dritter, Zeitschriften und Zeitungen bzw. Zeitungsausschnitten zu (obwohl einschränkend gilt, dass auch eine Sammlung solcher nicht-unikaler Unterlagen in ihrer spezifischen Zusammenstellung unikalen Charakter aufweisen und daher gegebenenfalls überlieferungswürdig sein kann), sofern sie nicht zum Verständnis der Originalunterlagen notwendig sind. Bei der Aufbewahrung des Nachlasses im Archiv können darüber hinaus Erwägungen der Bestandserhaltung eine Verteilung der Unterlagen auf mehrere Lagerungsorte rechtfertigen. Aus dem Nachlass eines Architekten würden zum Beispiel die Baupläne in der Kartenabteilung, die Gebäudefotografien in der Bildgutsammlung, die Architekturveröffentlichungen in der Dienstbibliothek und das Schriftgut im Aktenmagazin aufbewahrt werden, während etwaige elektronische Unterlagen ins digitale Langzeitarchiv überführt würden.
Wer sich den Weg des Nachlasses vom Vermächtnis zum Bestand vor Augen führt, wird bemerken, dass er auf diesem Weg wieder und wieder geteilt wird. Im Gegensatz zu den vorarchivischen Teilungen liegen den archivischen Teilungen im Rahmen der Übernahme und Bewertung allerdings möglichst fachlich fundierte und auch hinreichend dokumentierte Entscheidungen zugrunde. Was nicht übernommen wurde, gilt es gleichwohl für die Dokumentation des Überlieferungszusammenhangs systematisch zu erfassen und nachzuweisen. Überhaupt spielen Nachweissysteme eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, den Verbleib eines Nachlasses zu dokumentieren oder recherchieren. Die Datenbank „Kalliope“ der Staatsbibliothek Berlin und die „Zentrale Datenbank Nachlässe“ des Bundesarchivs Koblenz stellen mittlerweile seit mehr als zwei Jahrzehnten die beiden wichtigsten Online-Portale für die institutionenübergreifende Nachlassdokumentation und -recherche in Deutschland dar. Die Digitalisierung lässt die Vernetzung und Verbesserung der Verbundfindmittel für Nachlässe weiter voranschreiten, so dass die Frage, an welchem Ort ein Nachlass aufbewahrt wird oder ob er sich geteilt an mehreren Orten befindet, zunehmend an Bedeutung verliert – für die Nutzung ebenso wie als Argument für das Teilungstabu. [31]
Um der Herausforderung, die Nachlässe für die Überlieferungsbildung im Verbund darstellen, kooperativ und konstruktiv zu begegnen, ist es unabdingbar, dass sich Archive und andere Gedächtnisinstitutionen ihrer Überlieferungsziele vergewissern und diese in Überlieferungsprofilen offenlegen. [32] Ausgehend von der BKK-Arbeitshilfe zur Erstellung eines Dokumentationsprofils für Kommunalarchive hat das Historische Archiv der Stadt Köln in seinem Dokumentationsprofil eine beispielhafte Bewertungsmatrix für Nachlassübernahmen entwickelt. [33] Anders als im Kölner Dokumentationsprofil, das am Grundsatz der Unteilbarkeit von Nachlässen festhält, [34] wird im vorliegenden Beitrag allerdings dafür plädiert, den mit diesem Grundsatz verbundenen Anspruch einer Dokumentation der Gesamtperson zu hinterfragen und gegebenenfalls mit dem umfassenden Ziel einer Dokumentation der Gesamtgesellschaft abzuwägen: Obwohl die Aufteilung eines Nachlasses natürlich die Ausnahme und nicht die Regel bilden sollte, muss diese möglich sein, wenn einzelne Nachlassteile dem Dokumentationsprofil des aufnehmenden Archivs nicht oder bloß bedingt entsprechen. Die Unterbringung solcher Teile sollte in Abstimmung mit anderen Archiven und im Abgleich mit deren Dokumentationsprofilen dort erfolgen, wo sie der Zuständigkeit der Einrichtung und dem Interesse der Nutzung am ehesten entspricht. [35]
Für die Überlieferungsbildung im Verbund erscheinen bei der Übernahme und Bewertung von Nachlässen vor allem drei in der aktuellen Fachdiskussion angesprochene Prinzipien generell beachtenswert:
- Das akkumulative „Matthäus-Prinzip“ [36] (sinngemäße Auslegung von Mt 25,29: „Wer hat, dem wird gegeben“), nach dem es sich anbietet, traditionell in einem Archiv vorhandene Schwerpunkte der Überlieferungsbildung (natürlich nicht nur) bei Nachlässen bevorzugt im Dokumentationsprofil zu berücksichtigen, entsprechend weiterzuentwickeln und auszubauen.
- Das archivethische „Subsidiaritätsprinzip“ [37], das es gebietet, notfalls auch einen erhaltungswürdigen Nachlass (vorübergehend) zu übernehmen, der dem eigenen Dokumentationsprofil nicht entspricht, wenn keine andere dafür in Frage kommende Institution aktiv wird, d.h. alle anderen Möglichkeiten einer sachgerechten Sicherung ausgeschöpft sind und dadurch ein unwiederbringlicher Überlieferungsverlust droht.
- Das agonale „Catch me if you can“-Prinzip [38] trägt der Tatsache Rechnung, dass Überlieferungsbildung aller Professionalisierung zum Trotz keine exakte Wissenschaft ist. Selbst wenn jedes Archiv seine Dokumentationsprofile transparent macht und sich alle Archive bei der Nachlass-Akquise miteinander abstimmen, werden Konkurrenzsituationen gerade bei Renommee versprechenden Nachlässen unvermeidlich sein. Dies mag man zwar als unangenehm empfinden, ist aber sachlich vertretbar, solange sich der jeweilige Anspruch konkurrierender Archive auf einen Nachlass fachlich hinreichend begründen lässt.
Hinweis: Der Beitrag beruht auf einem Essay, das im Fach „Überlieferungsbildung“ (Leitung Irmgard Christa Becker) im Archivreferendariat entstanden ist.
Bildnachweis: Michel Majerus: „If we are dead, so it is“, Kölnischer Kunstverein, 2000; Michel Majerus Estate, CC BY-SA 3.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0>, via Wikimedia Commons.
Anmerkungen
[1] Vgl. Michel Majerus 2022: <https://michelmajerus2022.com/exhibitions/>.
[2] Antje Stahl, Michel Majerus. Mit einem Fuß im Jetzt, in: Die Zeit 15 (05.04.2017): <http://www.zeit.de/2017/15/michel-majerus-maler-ausstellung-berlin>. Vgl. auch Jürgen Thaler, Vom Rohen zum Gekochten: zur Ordnung des Nachlasses, in: Petra-Maria Dallinger / Georg Hofer / Bernhard Judex (Hrsg.), Der Nachlass und seine Ordnungen, Berlin u.a. 2018, S. 89-101, hier S. 90.
[3] Vgl. Uwe Degreif, Teilen und Sichern. Argumente gegen den vollständigen Erhalt, in: Künstlerbund Baden-Württemberg (Hrsg.), Was bleibt. Konzepte für den Umgang mit Künstlernachlässen, Symposium des Künstlerbundes Baden-Württemberg an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe am 25.10.2014, Freiburg 2015, S. 37-44.
[4] Vgl. Clemens Rehm / Monika Storm / Andrea Wettmann (Hrsg.), Nachlässe – Neue Wege der Überlieferung im Verbund. Gemeinsame Frühjahrstagung FG 1 und FG 6 für alle Fachgruppen im VDA, 7. Mai 2013, Staatsarchiv Chemnitz, Halle/S. 2014.
[5] Vgl. zur Definition und Typologie von Nachlässen Peter Schiffer, Nachlässe, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde (Stand: 29.06.2017): <https://www.leo-bw.de/themenmodul/sudwestdeutsche-archivalienkunde/besondere-uberlieferungsbereiche/nachlasse>; Ulrich von Bülow, Nachlässe, in: Marcel Lepper / Ulrich Raulf (Hrsg.), Handbuch Archiv. Geschichte, Aufgaben, Perspektiven, Stuttgart 2016, S. 143-151; Natascha Noll, Nachlass, in: Terminologie der Archivwissenschaft – Archivschule Marburg: <https://www.archivschule.de/uploads/Forschung/ArchivwissenschaftlicheTerminologie/Terminologie2013.html>; Angelika Menne-Haritz, Nachlass, in: Dies., Schlüsselbegriffe der Archivterminologie. Lehrmaterialien für das Fach Archivwissenschaft, 3. durchges. Aufl., Marburg 2011, S. 86.
[6] Vgl. hierzu und im Folgenden Gisela Fleckenstein, Ein Nachlass für das Historische Archiv der Stadt Köln? Übernahmekriterien und Bewertung auf der Grundlage eines Dokumentationsprofils, in: Marcus Stumpf / Katharina Tiemann (Hrsg.), Nichtamtliches Archivgut in Kommunalarchiven 1 (Strategien, Überlieferungsbildung, Erschließung), Münster 2011, S. 22-37, hier S. 23 f.; Ragnar Boden, Steuerung der Nachlassübernahme in das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen mittels Übernahmekriterien, Transferarbeit aus dem 39. Wissenschaftlichen Kurs der Archivschule Marburg, Detmold 2006, S. 9 f.; Thomas Schwabach, Zur Erschließungs- und Bewertungsproblematik bei Nachlass-Archivgut von Wissenschaftlern (mit zwei Beispielen aus dem Universitätsarchiv Düsseldorf), Transferarbeit aus dem 39. Wissenschaftlichen Kurs der Archivschule Marburg, Detmold 2006, S. 6 f.
[7] Vgl. Ewald Grothe, Nachlässe in den Archiven der politischen Stiftungen, in: Clemens Rehm / Monika Storm / Andrea Wettmann (Hrsg.), Nachlässe – Neue Wege der Überlieferung im Verbund. Gemeinsame Frühjahrstagung FG 1 und FG 6 für alle Fachgruppen im VDA, 7. Mai 2013, Staatsarchiv Chemnitz, Halle/S. 2014, S. 63-74, hier S. 71.
[8] Vgl. Christian Petrzik, Nachlässe in Archiven. Ein Expertengespräch im Archiv des Instituts für Zeitgeschichte, in: Der Archivar 65 (2012), S. 295–298; Jochen Rath, Vom Nutzen (und Nachteil?) der Nachlässe in Archiven, in: Archivpflege in Westfalen-Lippe 67 (2007), S. 33-39; Renate Höpfinger, Was erzählen Nachlässe? Personen der Zeitgeschichte und ihre Überlieferung, in: Archive in Bayern 2 (2005), S. 195-203; Bettina Fischer, Über das Sammeln von Nachlässen in Archiven, in: Archive in Thüringen. Sonderheft 2004: Nachlässe in Archiven, o.O. 2004, S. 4-7; Andrea Walther, Bedeutung von Nachlässen für die zeitgeschichtliche Forschung, in: Archive in Thüringen. Sonderheft 2004: Nachlässe in Archiven, o.O. 2004, S. 50-51.
[9] Vgl. Eva Rödel, Schriftgut politischer Entscheidungsträger. Chancen und Risiken bei der Überlieferungsbildung für staatliche Archive, Transferarbeit aus dem 44. Wissenschaftlichen Kurs der Archivschule Marburg, Stuttgart 2011, S. 6.
[10] Vgl. Christine Axer / Thomas Notthoff / Kristina Starkloff, Von der Aufbewahrung zur Archivierung? Rechtliche Fragen bei Nutzung und Bearbeitung von Nachlässen, in: Der Archivar 68 (2015), S. 350-351; Simon M. Karzel, Vom Nachlasser zum Benutzer – Der Weg des Nachlasses im Archiv unter Beachtung rechtlicher Aspekte am Beispiel des Nachlasses Karl Otto Hondrich, Transferarbeit aus dem 45. Wissenschaftlichen Kurs der Archivschule Marburg, Detmold 2012; Walter Bayer, Die Übernahme von Nachlässen durch Archive – Rechtsprobleme und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, in: Archive in Thüringen. Sonderheft 2004: Nachlässe in Archiven, o.O. 2004, S. 70-74.
[11] Vgl. Sylvia Asmus, Nachlasserschließung im Deutschen Exilarchiv 1933-1945 unter besonderer Berücksichtigung der Benutzersicht, Diss. phil. Berlin 2009, S. 13-72.
[12] Vgl. hierzu und im Folgenden Hermann Niebuhr, Spartenübergreifende Bestandsbildung bei nichtamtlichem Schriftgut – ein Denkmodell, in: Archivpflege in Westfalen-Lippe 71 (2009), S. 46-50, hier S. 47.
[13] Vgl. Andreas Pilger, Chancen und Grenzen einer Überlieferung im Verbund bei Nachlässen. Konzeptionelle Überlegungen aus dem VdA-Arbeitskreis „Archivische Bewertung“, in: Clemens Rehm / Monika Storm / Andrea Wettmann (Hrsg.), Nachlässe – Neue Wege der Überlieferung im Verbund. Gemeinsame Frühjahrstagung FG 1 und FG 6 für alle Fachgruppen im VDA, 7. Mai 2013, Staatsarchiv Chemnitz, Halle/S. 2014, S. 17-24, hier S. 21 f.
[14] Vgl. Hermann Niebuhr, Unteilbarkeit von Nachlässen – hinderliches Dogma?, in: Clemens Rehm / Monika Storm / Andrea Wettmann (Hrsg.), Nachlässe – Neue Wege der Überlieferung im Verbund. Gemeinsame Frühjahrstagung FG 1 und FG 6 für alle Fachgruppen im VDA, 7. Mai 2013, Staatsarchiv Chemnitz, Halle/S. 2014, S. 33-37, hier S. 33.
[15] Vgl. Dietmar Schenk, Getrennte Welten? Über Literaturarchive und Archivwissenschaft, in: Petra-Maria Dallinger / Georg Hofer / Bernhard Judex (Hrsg.), Der Nachlass und seine Ordnungen, Berlin u.a. 2018, S. 13-29, hier S. 22-24.
[16] Vgl. Niebuhr, Unteilbarkeit, S. 33; Gisela Fleckenstein, Unteilbarkeit von Nachlässen – hinderliches Dogma? Statement aus der Sicht eines Stadtarchivs, in: Clemens Rehm / Monika Storm / Andrea Wettmann (Hrsg.), Nachlässe – Neue Wege der Überlieferung im Verbund. Gemeinsame Frühjahrstagung FG 1 und FG 6 für alle Fachgruppen im VDA, 7. Mai 2013, Staatsarchiv Chemnitz, Halle/S. 2014, S. 41-44, hier S. 41.
[17] Philip Haas, Gefangen im Archivkörper? Organizistisches Denken und das Provenienzprinzip, in: Archivwelt. Archivwissenschaftliches Blog der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (07.02.2022): <https://archivwelt.hypotheses.org/2553#more-2553>.
[18] Vgl. hierzu und im Folgenden Schenk, Welten, S. 21 f.
[19] Vgl. hierzu und im Folgenden Anton Löffelmeier, Nichtamtliches Schriftgut in Kommunalarchiven: Nachlässe, in: Dorit-Maria Krenn (Hrsg.), Kommunalarchive – Häuser der Geschichte. Quellenvielfalt und Aufgabenspektrum, Würzburg 2015, S. 187-202, hier S. 198 f.; Fleckenstein, Nachlass, S. 25 f.; Boden, Nachlassübernahme, S. 23.
[20] Vgl. Schwabach, Bewertungsproblematik, S. 12 f., 28-30.
[21] Vgl. hierzu und im Folgenden Niebuhr, Unteilbarkeit, S. 33 f.
[22] Niebuhr, Unteilbarkeit, S. 33.
[23] Vgl. Niebuhr, Unteilbarkeit, S. 34 f.
[24] Vgl. Niebuhr, Bestandsbildung, S. 49; Grothe, Nachlässe, S. 68. Vgl. auch Eva Rödel, Nachlässe von Ministern und Ministerpräsidenten – Konfliktlinien, Konkurrenz und Überlieferung im Verbund, in: Clemens Rehm / Monika Storm / Andrea Wettmann (Hrsg.), Nachlässe – Neue Wege der Überlieferung im Verbund. Gemeinsame Frühjahrstagung FG 1 und FG 6 für alle Fachgruppen im VDA, 7. Mai 2013, Staatsarchiv Chemnitz, Halle/S. 2014, S. 45-62.
[25] Vgl. Rödel, Schriftgut, S. 16; Grothe, Nachlässe, S. 70.
[26] Vgl. hierzu und im Folgenden Rödel, Schriftgut, S. 12; Grothe, Nachlässe, S. 69.
[27] Vgl. Fleckenstein, Unteilbarkeit, S 41.
[28] Vgl. Schwabach, Bewertungsproblematik, S. 13.
[29] Vgl. Niebuhr, Unteilbarkeit, S. 34, 36; Niebuhr, Bestandsbildung, S. 49.
[30] Vgl. hierzu und im Folgenden Bundesarchiv, Sammlungsprofil Nachlässe und Bewertung von Nachlässen und Persönlichen Papieren. Leitlinien für die Archivierung im Bundesarchiv (Stand: 5. Juli 2007): <https://www.bundesarchiv.de/DE/Content/Downloads/Anbieten/sammlungsprofil-nachlaesse-abtb.pdf?__blob=publicationFile>.
[31] Vgl. Clemens Rehm / Monika Storm, Nachlässe – Neue Wege der Überlieferung im Verbund, in: Clemens Rehm / Monika Storm / Andrea Wettmann (Hrsg.), Nachlässe – Neue Wege der Überlieferung im Verbund. Gemeinsame Frühjahrstagung FG 1 und FG 6 für alle Fachgruppen im VDA, 7. Mai 2013, Staatsarchiv Chemnitz, Halle/S. 2014, S. 11-14, hier S. 12.
[32] Vgl. Rehm / Storm, Nachlässe, S. 13; Pilger, Überlegungen, S. 20-23; Löffelmeier, Nachlässe, S. 192-199.
[33] Vgl. Fleckenstein, Nachlass.
[34] Vgl. Fleckenstein, Unteilbarkeit, S. 43 f.
[35] Vgl. Niebuhr, Unteilbarkeit, S. 35-37.
[36] Niebuhr, Unteilbarkeit, S. 36; Joachim Eberhardt, „Überlieferung im Verbund“. Zum Denkanstoß von Hermann Niebuhr, in: Lippische Mitteilungen 81 (2012), S. 285-289, hier S. 289.
[37] Boden, Nachlassübernahme, S. 25.
[38] Löffelmeier, Nachlässe, S. 194.
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Jonas Hübner (23. Mai 2023). Teilen und Archivieren? Nachlässe als Herausforderung für die Überlieferungsbildung im Verbund. Archivwelt. Abgerufen am 18. September 2024 von https://archivwelt.hypotheses.org/3529
Hallo,
sehr spannender Artikel (Teilen und Archivieren? Nachlässe als Herausforderung für die Überlieferungsbildung im Verbund) von Jonas Hübner. Ich arbeite als Archivarin, weshalb die angesprochenen Themen mein tägliches Arbeitsumfeld betreffen.
Es wird die Aufteilung eines Nachlasses breit diskutiert.
Da ist mein Kommentar zu: Wenn schon nicht die “ganze Person” (wie es im Artikel beschrieben wird) erfasst werden kann und sich nicht die komplette Entwicklung im Nachlass widerspiegeln lässt, sondern nur das Niedergeschriebene und Überlieferte, finde ich es fragwürdig, wenn dann dieser kleine Ausschnitt einer Person auch noch auf verschiedene Institutionen aufgeteilt werden soll, nur weil es thematisch vielleicht passt.
Warum wird für den Aspekt, dass es nicht sonderlich relevant sei, den Nachlass an einer Stelle aufzubewahren, der Grund herangezogen (Zitat von Hermann Niebuhr), dass ein vollständiges Abbild einer Person durch einen Nachlass sowieso nicht erreicht werden kann? Das ist für mich kein Argument, deshalb den Nachlass noch weiter aufteilen zu wollen.
Aus Sicht der Benutzer ist das sowieso sehr schwierig, da dann an mehreren Standorten nach dem Nachlass einer Person gesucht werden muss, auch wenn es eine institutionenübergreifende Recherche-Seite gibt.
Das wäre meine Meinung zu der Thematik.
Viele Grüße
Sarah Lemke