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Tagungsbericht: Rechtsfragen der Erschließung. Probleme und Lösungen

Vortragende beim Forum Archivrecht

Am 17. Oktober 2022 fand an der Archivschule Marburg zum zweiten Mal das Forum Archivrecht statt, dieses Jahr zum Thema „Rechtsfragen der Erschließung. Probleme und Lösungen“. In acht Beiträgen nahmen die Referent.innen den rechtlichen Rahmen der Erschließung in den Blick.

In ihrer Begrüßung hob Irmgard Christa Becker (Archivschule Marburg) hervor, dass Rechtsfragen bei den archivwissenschaftlichen Diskussionen im Bereich Erschließung bisher eine untergeordnete Rolle spielten. Da die zunehmende Digitalisierung und Standardisierung neue Herausforderungen an die archivische Erschließung stellten, sei ein Austausch zu den rechtlichen Rahmenbedingungen überfällig. Dies zeige sich auch an der erfreulich großen Anzahl von 143 Teilnehmer.innen, davon 120 online, dieser Veranstaltung.

Bartholomäus Manegold
Bartholomäus Manegold

Im Impulsreferat leitete der Rechtsanwalt Bartholomäus Manegold (Berlin) den Rechtsrahmen der Erschließung aus einer republikanischen Ideengeschichte her und legte die verfassungsrechtlichen Erfordernisse einer transparenten Erschließung dar. Anknüpfend an die Tradition einer Öffnung der Archive müssten Findmittel für alle Bürger.innen lesbar sowie technisch zeitgemäß sein. Er rief abschließend zu einem internationalen Vergleich der Archivgesetze auf, um künftig in Deutschland eine der Demokratie angemessene Erschließung umzusetzen.

Thomas Henne
Thomas Henne

Thomas Henne (Archivschule Marburg) betonte in seinem Beitrag, dass jede Fachaufgabe in öffentlichen Archiven als ein Beitrag zur effektiven Grundrechtsverwirklichung aller Bürger.innen zu verstehen ist. Dies mache auch jede Festlegung der Erschließungspriorisierung und -tiefe zu einer grundrechtsrelevanten Entscheidung mit Auswirkung auf spätere Nutzer.innen, weshalb eine Auswahl ohne Ermessensfehler erfolgen müsse. Im Folgenden ging Henne auf die juristischen Anforderungen an den Zugang zu Findmitteln ein. Diese seien generell dem archivrechtlichen Nutzungsrecht unterstellt, und der Zugang zu sensiblen Erschließungsdaten müsse mit Blick auf die konkreten Vorhaben der Nutzer.innen festgelegt werden. Dabei müssten auch unbestimmte Anträge zulässig sein.

Michael Scholz
Michael Scholz

Michael Scholz (Fachhochschule Potsdam) referierte über die Schutzfähigkeit von Erschließungsdaten. Anhand der zwei Leitfragen „Welche Rechte hat das Archiv an den eigenen Erschließungsdaten?“ und „Darf ein Archiv Erschließungsdaten lizensieren?“ prüfte er die Anwendbarkeit urheber- und persönlichkeitsrechtlicher Bestimmungen. Da es sich bei Daten nicht um Sachen im Sinne des BGB handle, könne kein zivilrechtliches Eigentum an Erschließungsdaten bestehen. Scholz argumentierte, dass urheberrechtlicher Schutz nur in engen Grenzen, nämlich bei Datenbanken und selbstformulierten Texten mit ausreichender Schöpfungshöhe, greife. In der Diskussion wurde zu bedenken gegeben, dass laut § 5 UrhG amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genössen.

Dorothee Platz
Dorothee Platz

Dorothee Platz (Mels) berichtete aus ihrer Tätigkeit bei dem privaten Archivberatungsdienstleister Archivopteryx GmbH im Schweizer Kanton St. Gallen. Sie verdeutlichte am Beispiel von Gemeindearchiven und des Ateliers Living Museum die Probleme kleinerer Archive bei der Onlinestellung von Findmitteln. Da diese oft keine Archivinformationssysteme verwendeten, würden die Erschließungsdaten als einfache Listen geführt. Besonders problematisch sei dabei der Umgang mit den personenbezogenen Daten. Selbst wenn Archiv-, Datenschutz- und Urheberrecht eine Onlinestellung erlaubten, werde oft aufgrund lokaler Rücksichtnahmen davon abgesehen. In der Praxis würden die Probleme häufig dadurch gelöst, dass zwei Versionen eines Findmittels erstellt würden: ein vollständiges internes mit allen Daten und ein reduziertes externes, welches in Bezug auf persönliche Daten unbedenklich sei und daher online gestellt werden könne. Die anschließende Diskussion konzentrierte sich vor allem auf den Umgang mit dem postmortalen Persönlichkeitsschutz.

Jörn Brinkhus
Jörn Brinkhus

Aus dem Staatsarchiv Bremen referierte Jörn Brinkhus über die Bereitstellung von elektronischen Findmitteln im Netz. Er begann seinen Rückblick mit einer Darstellung der Situation im Staatsarchiv Bremen. Dabei ging er auf die vor 15 Jahren vorherrschenden Probleme und Unklarheiten ein und erwähnte die Empfehlung der Archivreferentenkonferenz (ARK) von 2007. Das Archiv habe dabei zwischen der Notwendigkeit laviert, Findmittel für den Nutzer allumfassend zugänglich zu machen, und den rechtlichen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben hätten. Zum einen sollten die Bestände für jeden grundsätzlich auffindbar sein, und es sollte möglich sein, Schutzfristenverkürzungen zu beantragen. Zum anderen habe eine entsprechende rechtliche Grundlage im Archivgesetz gefehlt. In den letzten 15 Jahren hätten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen gebessert, die Archivgesetze seien jedoch nicht angepasst worden. Die Archive warteten also noch immer auf eine rechtliche Absicherung. Auch die ARK-Empfehlung sei daher weiter anwendbar. Allerdings setze sich in der Archivwelt die Meinung durch, dass, bezogen auf Schutzfristen, Findmittel wie Archivgut zu behandeln seien. Das Urheberrecht hingegen sei nur auf Archivalien anzuwenden.

Karsten Jedlitschka
Karsten Jedlitschka

Karsten Jedlitschka (Bundesarchiv, Berlin) zeigte Recherche- und Zugangsmöglichkeiten zum Stasi-Unterlagen-Archiv auf. Der einzigartige Charakter der Geheimpolizei-Überlieferung mache eine besonders tiefe Erschließung nötig, um dem Anspruch auf Aufarbeitung gerecht zu werden und zugleich die allgemeinen Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu wahren. Da Nutzer.innen nur Zugriff auf anonymisierte Findmittel hätten, seien sie auf eine intensive Betreuung durch das Archivpersonal angewiesen, um eine zielgerichtete Auswertung der Bestände vornehmen zu können. Im Rahmen dieser 1:1-Betreuung werde für Nutzer.innen in internen, nicht frei zugänglichen Findmitteln, Karteien und Datenbanken recherchiert. Jedlitschka vertrat die These, dass das Bundesarchiv über diese „betreute Recherche“ zu einer grundrechtskonformen Balance finde.

Eike Alexander von Boetticher
Eike Alexander von Boetticher

Eike Alexander von Boetticher (Landeshauptarchiv Koblenz) sprach in seinem Vortrag über „urheberrechtliche Probleme bei der Erschließung von amtlichem Schriftgut unter Berücksichtigung aktueller Reformprojekte“. Im Zentrum seiner Ausführungen stand der Befund, dass amtliches Schriftgut deutlich mehr urheberrechtlich geschütztes Material enthalte als bisher vermutet. Gerade bei der Online-Stellung der Erschließungsdatensätze könne es daher zu Problemen kommen, wenn durch eine „Erstveröffentlichung“ (Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG) Rechte des Urhebers verletzt würden. Von Boetticher verwies jedoch auf Reformbemühungen, die deutliche Erleichterungen für Archive bedeuten könnten: Unter bestimmten Voraussetzungen solle auch bisher unveröffentlichtes Material online gestellt werden können, wenn die Schutzfristen abgelaufen seien (§ 52 ff. VVG / §61 d UrhG). Es bestehe dann aber die Pflicht, die wichtigsten Metadaten präzise in das Portal EUIPO (European Union Intellectual Property Office) einzutragen. In diesem Portal hätten Urheber die Möglichkeit, nach ihren eigenen Werken zu recherchieren und rechtliche Ansprüche geltend zu machen. In Zukunft sei es von Boetticher zufolge daher umso wichtiger, Urheberrecht bereits bei der Erschließung zu berücksichtigen, um von der Reform zu profitieren.

Michael Metzner
Michael Metzner

Im letzten Vortrag behandelte Michael Metzner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (Erlangen), „Konsequenzen urheberrechtlicher Fehleinschätzungen“ und vermittelte einen Einblick in die rechtsanwaltliche Praxis. Metzner problematisierte zunächst den Werk-Begriff des Urheberrechtsgesetzes und erklärte, dass, sobald ein Gestaltungsspielraum individuell ausgenutzt werde, bereits ein Werk vorliegen könne. Exemplarisch nannte er einige Verletzungstatbestände, die in der Praxis von Relevanz sein können, zum Beispiel in Bezug auf die Verletzung von Verwertungsrechten: Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe (§ 15 ff. UrhG), Nichtbenennen des Urhebers (§13 UrhG), mangelnde Quellenangabe (§ 63 UrhG). Anschließend verwies er auf zivil- und strafrechtliche Konsequenzen der Fehleinschätzungen und stellte fest, dass strafrechtliche Konsequenzen deutlich seltener seien. Häufigste Sanktionsinstrumente seien die Abmahnung und die Unterlassungsaufforderung, wohingegen Schadensersatzforderungen – insbesondere bei Archiven – kaum vorkämen. Diese Einschätzung teilte auch Manegold in der Diskussion des Beitrags mit Verweis auf §§ 60e und 60f UrhG, die unter anderem Archiven besondere Rechte bei der Handhabung urheberrechtlich geschützten Materials einräumten.

Podium bei der Abschlussdiskussion
Podium bei der Abschlussdiskussion

In der Abschlussdiskussion wurde zunächst die Frage gestellt, ob eine Einbeziehung von Rechtsfragen bei der Erschließung höhere personelle Ressourcen erfordere. Dies wurde allgemein eher verneint: Stattdessen ziehe man bei entsprechenden Rechtsproblemen vor allem externe Fachleute hinzu. Zudem wurde trotz der hohen Relevanz von Erschließungsfragen die Gleichrangigkeit der archivfachlichen Kernaufgaben betont.

Überdies kam die Frage auf, ob nicht auf eine stärkere Betonung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes in den Gesetzen hingewirkt werden sollte. Auch dieser Vorschlag wurde überwiegend abgelehnt. Es sei nicht sinnvoll, das postmortale Persönlichkeitsrecht auf gesetzgeberischer Ebene stärker zu fixieren, denn die vorhandenen Regelungen böten Archivar.innen eine praktikable Handhabe.

Podium und Zugeschaltete bei der Abschlussdiskussion
Podium und Zugeschaltete bei der Abschlussdiskussion

Bartholomäus Manegold plädierte darüber hinaus hinsichtlich der Rechtsfragen für ein „selbstbewusstes“ und „mutiges Vorgehen“ der Archivar.innen bei der Erschließung. Dem konnte sich Eike Alexander von Boetticher anschließen, er hob jedoch hervor, dass Erschließungsinformationen direkt in eine digitale Erschließungsdatenbank einflössen – eine Vorabklärung rechtlicher Fragen daher also empfehlenswert sei.

Tagungsraum
Tagungsraum

Thomas Henne stellte daraufhin resümierend die These auf, dass republikanische Archive selbstbewusste Archive sein müssten, um sich nicht selbst ins Abseits zu manövrieren. Schließlich fasste Henne das Archivrechtskolloquium mit den Worten zusammen, dass die Rechtsfragen der Erschließung komplex, aber als Ertrag der Vorträge und Diskussionen nun strukturiert und handhabbar geworden seien. Überdies teilte er mit, dass ein Tagungsband geplant sei.

Dieser Tagungsbericht entstand im Rahmen einer Lehrveranstaltung zu Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit an der Archivschule Marburg.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
56. WL der Archivschule Marburg (28. November 2022). Tagungsbericht: Rechtsfragen der Erschließung. Probleme und Lösungen. Archivwelt. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cw3k


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