Was sind die archivischen Kernaufgaben? Eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Verbands deutscher Archivarinnen und Archivare (VdA), Ralf Jacob, hat kürzlich eine Kontroverse ausgelöst. Ist die eigene Auswertung des Archivgutes eine zu anderen Aufgaben gleichrangige facharchivarische Tätigkeit öffentlicher Archive?
Dies wird in einem Beitrag bei Augias.net und in einem Kommentar von Irmgard Christa Becker mit Verweis auf die Beschlusslage der BKK ausdrücklich bejaht. Anders ist aber die Perspektive von Ralf Jacob, der sein Schreiben als Vorsitzender des VdA verfasst hat (ob der VdA-Gesamtvorstand die Thesen stützt, bleibt in dem Schreiben offen). In seinem Brief zur anstehenden Neubesetzung der Leitung des Münchener Stadtarchivs schreibt Jacob (auf Seite 2 des Briefs):
„Zugang zu Archivgut, Zugang zu Verwaltungsinformationen schaffen und damit Kontrolle des Verwaltungshandelns ermöglichen, dies ist die Kernfunktion von Archiven.“ Und diese „Kernfunktion“ liegt „jenseits historisch-politischer Bildungsarbeit.“
Welche These ist vom Archivrecht gedeckt? Über das bereits im Beitrag bei Augias.net herangezogene bayerische Landesarchivgesetz hinaus lohnt ein Blick in die archivrechtlichen Vorgaben, die in einem Rechtsstaat handlungsleitend sein müssen.
Im Bundesarchivgesetz (BArchG) und in 15 von 16 Landesarchivgesetzen sind, wie schon Martina Wiech vor kurzem dargelegt hat,1 die Vorgaben eindeutig: In unterschiedlichen Formulierungen wird dem Archiv die Auswertung, Verwertung oder wissenschaftliche Forschung als eigene Aufgabe übertragen (Belege am Ende dieses Textes). Ein Teil der Gesetze spricht davon, dass die Aus- bzw. Verwertung zum Archivieren gehört; andere Gesetze geben den Archiven diese Aufgabe in eigenen Paragrafen.
Lediglich das baden-württembergische Landesarchivgesetz erwähnt in seinem Text die Ver- oder Auswertung des Archivguts durch das Archiv selbst nicht. Doch hatte bereits die Gesetzesbegründung von 1986 angemerkt: „Zur Förderung der Forschung veröffentlicht die Archivverwaltung insbesondere Inventare von Archivbeständen oder Editionen wichtiger Quellen“2 Und heute versteht sich das Landesarchiv gemäß seiner Homepage – mit Unterstützung des zuständigen Ministeriums – seit langem als „landeskundliches Kompetenzzentrum“, das auch für die eigene Auswertung von Archivgut zuständig ist. Eine Festschrift belegt, dass dieses Selbstverständnis auch die Praxis anleitet. Und schließlich ist bei den Kommunalarchiven (auch) in Baden-Württemberg die Forschung als eigene Aufgabe in den Archivsatzungen verankert.3
Eigene Auswertung, Verwertung und Forschung durch das Archiv also allüberall.
Die 2006 im Kommentar von Becker/Oldenhage zum früheren BArchG vertretene These der Nachrangigkeit der eigenen Forschung des Archivs gegenüber Sicherung und Nutzbarmachung des Archivguts4 wird zwar von Martina Wiech in ihrer erwähnten Publikation unterstützt,5 im Kommentar von Christoph Partsch zum jetzigen BArchG aber zutreffenderweise ausdrücklich abgelehnt.6 Denn die Nachrangigkeitsthese findet im Wortlaut des BArchG keine Stütze – in § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Sicherung, Nutzbarmachung und wissenschaftliche Verwertung zwar in ihrer logischen Reihenfolge, aber ohne Abstufung aufgeführt. Diese wäre z.B. durch die Hinzufügung des Wortes „zusätzlich“ oder „auch“ in der Aufzählung möglich gewesen, aber so gehen weder das BArchG noch die Landesarchivgesetze vor.
Blickt man exemplarisch in das nordrhein-westfälische als das für Martina Wiech einschlägige Landesarchivgesetz, findet sich dort eine sehr ausführliche Definition von „Archivierung“, wobei fast alle Einzelaufgaben, auch die Erforschung, sprachlich gleichrangig aufgeführt sind.7 Lediglich bei der Aufgabe der Veröffentlichung kann man überlegen, ob durch das Wort „sowie“ eine gewisse Nachrangigkeit intendiert ist oder ob dieses Wort nur eine stilistische Funktion hat. Dagegen spricht allerdings die Gesetzesbegründung zum nordrhein-westfälischen Archivgesetz, in der – in Übereinstimmung mit der hier vertretenen These – alle Aufgaben der Archivierung inklusive der Forschung und Veröffentlichung gleichrangig aufgeführt sind.8
Und auch in den Landesarchivgesetzen, in denen der Gesetzgeber die Aus- und Verwertung des Archivguts in eigenständigen Paragrafen regelt, findet sich durchgängig im Wortlaut keine Nachrangigkeit der Aufgabe der Ver- oder Auswertung bzw. der Forschung, obwohl auch dies sprachlich leicht möglich gewesen wäre.
Zwar kann jedenfalls ausnahmsweise eine zum Rechtssystem externe Referenzebene, hier die Archivwissenschaft, zu einer Auslegung führen, die jenseits des Gesetzeswortlauts liegt – aber dazu müsste in der Archivwissenschaft diese Ansicht dominierend sein. Und das ist sie gerade nicht, wie diese seit langem bestehende9 Kontroverse zeigt
Fazit:
Das Archivrecht, dessen „Bewältigung“ nach einer weiteren These von Jacob in seinem Brief „nur mit entsprechender Fachausbildung“ möglich ist, liefert eine eindeutige Vorgabe: Die eigene wissenschaftliche Forschung, die Aus- und Verwertung des Archivguts ist eine Aufgabe, die in öffentlichen Archiven gleichrangig zu anderen Aufgaben zu erfüllen ist. Die Gegenthese ist von der Meinungsfreiheit, aber nicht vom Archivrecht gedeckt.
Belege:
Da die von den Landesgesetzgebern gewählten Abkürzungen für die Landesarchivgesetze (LArchG) keiner einheitlichen Systematik folgen, übernehmen die folgenden Abkürzungen für die Länder Deutschlands die Liste der ISO-3166-2-Codes. Über eine Unterseite auf der Homepage der Archivschule Marburg sind die jeweils aktuellen Fassungen der LArchGs leicht zugänglich.
BArchG |
§ 3 I 1: „Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut des Bundes […] wissenschaftlich zu verwerten.“ |
LArchG BW |
§ 2 I 1: Das Landesarchiv „macht das Archivgut allgemein nutzbar“ – Verwertung/Auswertung werden als Aufgabe nicht erwähnt. |
LArchG BY | § 2 III: „Archivierung umfaßt die Aufgabe, das Archivgut […] auszuwerten.“ |
LArchG BE | Das Landesarchiv Berlin fördert die wissenschaftliche Forschung und die Öffentlichkeitsarbeit und wirkt an der Erforschung und der Vermittlung der Landesgeschichte mit. § 3 I 2: „Das Landesarchiv Berlin fördert die wissenschaftliche Forschung und die Öffentlichkeitsarbeit und wirkt an der Erforschung und der Vermittlung der Landesgeschichte mit.“ |
LArchG BB | § 3 IV: „Die öffentlichen Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der brandenburgischen und deutschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leisten dazu eigene Beiträge.“ |
LArchG HB | § 1 1: „Das Staatsarchiv hat die Aufgabe, […] Archivgut […] zu erforschen und zu veröffentlichen.“ |
LArchG HH | § 1 I 1: „Das Staatsarchiv hat die Aufgaben, […] Archivgut […] auszuwerten.“ |
LArchG HE |
§ 4 VI: „Das Hessische Landesarchiv wirkt als Haus der Geschichte an der wissenschaftlichen Auswertung der von ihm aufbewahrten Unterlagen sowie an der Erforschung und Vermittlung der Geschichte des Landes mit.“ § 6 II 1: „Das Hessische Landesamt für geschichtliche Landeskunde arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen.“ |
LArchG MV | § 5 VI: „Das staatliche Archiv wirkt an der Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der mecklenburgisch-vorpommerschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leistet dazu eigene Beiträge.“ |
LArchG NI | § 1 I 2: Das Landesarchiv „[…] nimmt an der Veröffentlichung und wissenschaftlichen Auswertung des Archivgutes teil.“ |
LArchG NW | § 2 VII: „Archivierung umfasst die Aufgaben Unterlagen […] zu erforschen, […] sowie zu veröffentlichen.“ |
LArchG RP | § 6 IV: „Die Landesarchivverwaltung fördert die Erforschung und das Verständnis der deutschen Geschichte und der Landesgeschichte insbesondere durch Veröffentlichungen und Ausstellungen.“ |
LArchG SL | § 3 I: „Archivierung beinhaltet die Aufgabe, das Archivgut […] für die Bedürfnisse […] der Forschung sowie für Informationsinteressen der Öffentlichkeit bereitzuhalten oder auszuwerten. Die Archive wirken an der Erforschung der Geschichte ihres Archivsprengels mit.“ |
LArchG SN |
§ 2 IV: Das Archivieren beinhaltet das […] Auswerten von Archivgut.“ „Mit der Auswertung wird den […] Archiven in Sachsen die Aufgabe übertragen, das eigene Archivgut […] hinsichtlich historischer, politischer, gesellschaftlicher [Fragen] und Aspekte der Bildung auszuwerten“ (Hannes Berger, Sächsisches Archivgesetz. Kommentar, 2018, § 2 Rn. 55). |
LArchG ST |
§ 2 V: „Archivieren ist das […] Auswerten von Archivgut.“ § 7 III: „Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt ist berechtigt, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Auswertungen des Archivgutes selbst vorzunehmen.“ |
LArchG SH | § 4 VI: „Das Landesarchiv soll durch eigene Maßnahmen die Auseinandersetzung mit der Geschichte des Landes Schleswig-Holstein fördern. Es kann zu diesem Zweck auch eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligen.“ |
LArchG TH | § 7 III: „Die öffentlichen Archive wirken an der Erforschung und Vermittlung der von ihnen aufbewahrten archivalischen Quellen mit. In diesem Sinne wird das Landesarchiv als Stätte landesgeschichtlicher Forschung wirksam.“ |
- Auswertung des Archivguts, in: Irmgard Christa Becker / Clemens Rehm (Hrsg.), Archivrecht für die Praxis, München 2016, S. 224 ff. [↩]
- Abgedruckt bei Hermann Bannasch, Archivrecht in Baden-Württemberg. Texte, Materialien, Erläuterungen. Stuttgart 1990, S. 105. Das Buch ist hier online zugänglich. [↩]
- Beispiel: Die Archivsatzung der Stadt Karlsruhe (zu finden hier). [↩]
- Becker/Oldenhage, BArchG-Kommentar, 2006, § 1 Rn. 20 zum damaligen § 1 BArchG („Das Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten): „Der dritte Gesetzesbefehl ist gegenüber den beiden ersten nachrangig.“ [↩]
- Beleg in Fn. 1. [↩]
- Christoph J. Partsch, Bundesarchivgesetz. Handkommentar, Baden-Baden 2019, § 3 Rn. 14: „Die wissenschaftliche Verwertung ist gleichrangig den anderen beiden Gesetzesaufgaben [Sichern, Nutzbar machen] aufgrund des Rechtsstaatsgedankens aus dem Grundgesetz und der Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG.“ [↩]
- „Archivierung umfasst die Aufgaben Unterlagen zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen.“ § 2 VII des Landesarchivgesetzes. [↩]
- § 2 „Absatz 7 definiert den Begriff der Archivierung durch Aufzählung der hierzu erforderlichen Tätigkeiten in systematischer Reihenfolge. Zu den Aufgaben des zuständigen Archivs gehört demnach die Erfassung, Bewertung, Übernahme, Verwahrung und ggf. Ergänzung ebenso wie die dauerhafte Erhaltung des Archivguts durch sichere Unterbringung und wirksame Maßnahmen der Konservierung und Restaurierung. Es besteht die Verpflichtung, das Archivgut zu erschließen, wissenschaftlich auszuwerten und für die Benutzung bereitzustellen und zu veröffentlichen.“ Gesetzentwurf der Landesregierung von 2009, zu finden hier auf S. 13. [↩]
- „Pflicht oder Kür? Archivische Kernaufgaben contra historische Bildungsarbeit“ war schon 2005 der Titel einer Tagung. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Thomas Henne (18. Mai 2020). Gleich- oder nachrangig? Die Auswertung von Archivgut als Aufgabe von Archiven – die gesetzlichen Vorgaben. Archivwelt. Abgerufen am 18. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cw35
Interessanterweise beschreibt das Stadtarchiv Halle (Saale), das Kollege Jacob leitet, seine Aufgaben wie folgt: “Das Stadtarchiv hat es sich zur Aufgabe gemacht, das kulturelle Erbe der Stadt Halle zu bewahren und das historische Bewusstsein der Bürger zu fördern, eigene Forschungen zu betreiben und bei der Klärung von Rechtsfragen zu helfen.” Via halle.de
Der jüngste zugängliche Jahresbericht des Stadtarchivs Halle (Saale) zu 2017 führt ebenfalls zahlreiche (Ausstellungs-)Projekte an, die ohne eigene Forschungen – gleichgültig welcher Intensivität – sicherlich nicht hätten durchgeführt werden können.
Prof Henne ist zuzustimmen: Der Forschungsauftrag der Archive, auch der kommunalen, ist durch die auf die Verabschiedung der Washingtoner Prinzipien folgende “Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände vom 9. Dezember 1999” und der daraufhin erlassenen “Handreichung” in dem Bereich Kunstrestitution bis ins Detail geregelt. Während die Washingtoner Prinzipien eine Öffnung der Archive verlangten, spricht die Erklärung von Nachforschungen. Anlage IV der Handreichung verpflichtet die Archive gar zu genau definierten Meldungen an die Koordinierungsstelle. Dies alles ist ohne eigene Forschung der Archive nicht möglich. Wer daraus den Gegenschluss ziehen möchte, sei auf die grosszügige Selbsteinschätzung in der Erklärung verwiesen, die behauptet, dass man dies ja schon alles gemacht habe, offenbar aufgrund der Erkenntnis, zur Forschung verpflichtet zu sein.
Verfassungsrechtlich wäre es spannend, Art. 5 Abs. 3 GG als institutionelle Garantie in diese Richtung zu testen.
Christoph Partsch, Berlin