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Was ist eine archivrechtliche „Schutzfrist“? (Teil 1)

Die Frage ist nur auf den ersten Blick banal. In der vielfältigen Literatur zu archivrechtlichen Schutzfristen ist der Anwendungsbezug ganz dominierend: Das verwickelte System von Ausnahmen und Rückausnahmen soll durch Erläuterungen der Einzelschritte handhabbar gemacht werden. Es wird also mit dem System gearbeitet, ohne vorab zu klären, auf welcher Grundlage es überhaupt ruht.

Der folgende Text versucht, diesen ersten Schritt zu gehen – und es wird sich zeigen, dass sich dadurch letztlich manches vereinfacht. Aber auch manche Sicherheiten der „Schutzfristenmathematik“ trügerisch werden.

Um eine rechtssystematische Einordnung vornehmen zu können, lohnt als erstes ein Blick in Rechtsgebiete, die ebenfalls den Begriff „Schutzfristen“ verwenden. Wird in anderen Rechtsgebieten unter „Schutzfrist“ das gleiche rechtsdogmatische Instrument verstanden?

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz:

  1. Wer wird von der Schutzfrist geschützt? Nur die Mutter und das Kind vor und nach der Geburt. Innerhalb bestimmter Schutzfristen rund um die Geburt besteht ein taggenaues Beschäftigungsverbot.
  2. Welches Spannungsverhältnis löst die Schutzfrist? Der Gesetzgeber gibt Schutzfristen vor, um im Konflikt zwischen dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitgebers, dem (eventuellen) Arbeitsinteresse der werdenden Mutter und dem Gesundheitsschutz eine Entscheidung zu treffen.
  3. Verkürzung/Verlängerung der Schutzfrist im Einzelfall möglich? Eine teilweise Verkürzung der Schutzfrist (vor der Geburt) ist durch einen der Beteiligten selbst (die werdende Mutter) möglich. Eine Verlängerung der Schutzfrist ist aufgrund besonderer Umstände möglich (z.B. Mehrlingsgeburt).
  4. Entscheidung über die Verlängerung/Verkürzung im Einzelfall durch eine dritte Instanz? Eine dritte Instanz, die in jedem Einzelfall („Mutter besonders stark“ / „Baby besonders schwach“) eine Abwägung der Interessen vornimmt, ist nicht vorgesehen. Folglich gibt es www.mutterschutz-rechner.de

Schutzfristen im Urheberrecht:

  1. Wer wird von der Schutzfrist geschützt? Die (Regel-)Schutzfrist ist die übliche Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Werke und schützt (nur) den Urheber und sein geistiges Eigentum taggenau.
  2. Welches Spannungsverhältnis löst die Schutzfrist? Die Länge der Frist ist das Ergebnis der Abwägung, die der Gesetzgeber zwischen dem Interesse des Urhebers an der Verwertung seines Eigentums und dem Interesse der Gesellschaft an der gemeinfreien Nutzung des Werks vorgenommen hat.
  3. Verkürzung/Verlängerung der Schutzfrist im Einzelfall möglich? Eine Veränderung der Schutzfristlänge aufgrund besonderer persönlicher Umstände des Urhebers („besonders arm“) oder besonders starker Interessen der Gesellschaft an der freien Nutzung („besonders wichtiges Werk“) ist nicht möglich.
  4. Entscheidung über die Verlängerung/Verkürzung im Einzelfall durch eine dritte Instanz? Eine dritte Instanz, die in jedem Einzelfall eine Abwägung der Interessen vornimmt, ist nicht vorgesehen.

Zusammengefasst: Die Schutzfristen im Mutterschutzgesetz und im Urheberrecht schützen also die Interessen nur einer Person, sind entweder gar nicht oder nur unter engen Voraussetzungen verkürzbar oder verlängerbar – und darüber entscheidet keine dritte Instanz. Das taggenaue Ausrechnen der Schutzfrist ist relativ einfach und der letzte und in jedem Fall abschließende Schritt.

Tragen wir die vier Fragen nun in das Archivrecht.

Frage 1: Wer wird im Archivrecht von der Schutzfrist geschützt? Schon die Antwort auf diese erste der obigen vier Fragen ist strittig – mit weitreichenden Auswirkungen.

  • Vielfach wird vertreten, es diene die „Schutzfrist“ dem „Schutz der betroffenen Person“.1
  • Anders jedoch der aktuelle Kommentar zum Bundesarchivgesetz: „Schutzfristen sollen der Überlieferungssicherheit dienen, das heißt der Bereitschaft von Behörden, ihre Akten an Archive abzugeben.“2 Deshalb spricht Bartholomäus Manegold in seiner auch heute noch anregungsreichen Dissertation nicht von Schutz-, sondern von „Sperrfristen“. Manegold ergänzt mit Verweis auf archivrechtliche Gesetzgebungsmaterialien, die „allgemeine Sperrfrist“ diene „dem abstrakt institutionellen Schutz der als Verfassungsgüter geschützten Organisationsgewalt“.3

Meines Erachtens müssen beide Thesen kombiniert werden. Das ergibt sich daraus, dass die Länge der Schutzfrist – entgegen weit verbreiteten Thesen – eine nur begrenzte materiellrechtliche Auswirkung hat, sondern vor allem eine verfahrensrechtliche. Zwar ist vor und nach dem Ablauf der Schutzfrist – was nicht zwingend ist – dieselbe Behörde zur Prüfung des Nutzungsanspruchs berechtigt,4.)) doch gilt:

  • Bis zum Ende der Schutzfrist besteht ein Nutzungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt ((So auch Partsch (Fn. 2), der allerdings diese Überlegung nicht für die Zeit ab dem Ende der Schutzfrist fortführt.))
  • Ab dem Ende der Schutzfrist besteht eine Nutzungserlaubnis mit Verbotsvorbehalt

Der Ablauf der Schutzfrist – im Detail zu berechnen nach dem VwVfG und dem BGB5 – führt also vor allem zu einer wesentlichen verfahrensrechtlichen Änderung: Nunmehr muß das Archiv prüfen und ggf. darlegen und begründen, warum die Nutzungserlaubnis ausnahmsweise eingeschränkt wird, während vor Ablauf der Schutzfrist der Nutzer bzw. die Nutzerin im Antrag auf ausnahmsweise Schutzfristverkürzung die dafür notwendigen Rechtsfolgevoraussetzungen darlegen und ggf. beweisen muss.

Dieser verfahrensrechtliche Wechsel kommt sowohl den Personen zugute, deren Daten in den Unterlagen vorhanden sind, als auch der abgebenden Behörde. Deshalb sind die archivrechtlichen Schutzfristen im Wortsinn eine Schutz-Frist für die betroffenen Personen und zudem eine Sperr-Frist für die abgebende Behörde.

Der lediglich verfahrensrechtliche Wechsel beim Schutzfristende bedeutet aber auch, dass auch nach dem Ende der Schutzfrist ausnahmslos zu prüfen ist, ob ein Verbotsvorbehalt greift. Die These „Nach 110 Jahren ist alles und immer frei“ ist unzutreffend, weil keine vollständige Subsumtion vorgenommen wurde. Dass das BArchG in § 12 III die Verlängerungsmöglichkeit nur für Geheimdienstunterlagen anspricht, ist also nicht als Ausschluss von Verlängerungsmöglichkeiten im Übrigen zu verstehen, sondern hat nur Bedeutung im Hinblick auf die in § 12 III BArchG genannte Obergrenze der Verlängerungsmöglichkeit.

Zwischenergebnis im Hinblick auf das Mutterschaftsgesetz und das Urheberrecht: Die dortigen Schutzfristen schützen nur je eine Person (Mutter / Urheber) und sind also wesentlich verschieden von den archivrechtlichen Schutzfristen, die wie erwähnt Betroffene schützen und zugleich eine Sperrfrist für die abgebende Behörde sind.

Und noch ein Unterschied ist wesentlich: Mütter ohne Mutterschutz und Urheber ohne Urheberrecht soll es im Geltungsbereich jener beiden Gesetze nicht geben. Doch welches Archivgut unterliegt nicht den Schutzfristen? Gibt es – neben den allgemein anerkannten Ausnahmen6 – eine weitere wesentliche Ausnahme bei Archivgut, in dem es um den immateriellen Teil des von Art. 1 GG („Menschenwürde“) geschützten postmortalen Persönlichkeitsrechts7 geht?

Dazu der nächste Blogbeitrag.


  1. So z.B. die Gesetzesbegründung der Bundesregierung aus dem Jahr 1987 zu § 5 II BArchG (alt), Bundestags-Drucksache 11/498, S. 12 und Angelika Menne-Haritz, Schlüsselbegriffe der Archivterminologie, 3. Aufl., Marburg 2000, S. 91 (Stichwort „Sperrfrist (Schutzfrist)“). []
  2. Christoph Partsch (Hrsg.), Bundesarchivgesetz. Handkommentar, § 11 BArchG Rn. 1 mit Verweis auf Bartholomäus Manegold, Archivrecht, Diss. jur. Freiburg, Berlin 2002, S. 269, der auf etliche entsprechende Gesetzesbegründungen zu Archivgesetzen verweist. []
  3. Manegold, Archivrecht (Fn. 2). Ähnlich Michael Scholz, Schutzfristenbestimmung und Schutzfristenverkürzung, Folien zu einer Fortbildungsveranstaltung am 15.2.2017, dort Folie 7 und Hannes Berger, Sächsisches Archivgesetz. Kommentar, Hamburg 2018, § 10 Rn. 2. []
  4. Insoweit anders die frühere Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen: „Archivalien aus der Zeit nach dem 1.1.1919 dürfen nur mit Genehmigung des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung eingesehen werden.“ (§ 2 III 1 der Benutzungsordnung aus dem Jahr 1962, Staatsanzeiger für das Land Hessen, 1962 Nr. 51, S. 1677 f. (1678 []
  5. § 31 VwVfG iVm. §§ 187-193 BGB. []
  6. Unter anderem § 11 V BArchG: Keine allgemeinen Schutzfristen bei Unterlagen, die „bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren“ und soweit die Unterlagen „einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offen gestanden haben“. []
  7. Alle Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne eines subjektiven Rechts enden mit dem Tod. Das „Postmortale Persönlichkeitsrecht“ beruht daher nur auf Art. 1 GG und ist nicht im Sinne eines subjektiven Rechts gemeint. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Thomas Henne (20. Januar 2020). Was ist eine archivrechtliche „Schutzfrist“? (Teil 1). Archivwelt. Abgerufen am 19. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cw2v


3 Gedanken zu „Was ist eine archivrechtliche „Schutzfrist“? (Teil 1)“

  1. Ich überfliege diesen Blog ab und zu mal und finde das Thema Schutzfristen sehr interessant. Jetzt stellt sich mir jedoch die Frage, wann geht es weiter mit Schutzfristen Teil 2?

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